Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Den Vorschriften über den Gesellschaftsstempel ist nach der Bescheinigung der 
-I„.„.„ ) (Bezeichnung und Sitz der Steuerstelle) vom 
19 Nr. des Anmeldungsbuchs genügt. 
(2) Wird der Vermerk in den Text des Wertpapiers aufgenommen, so ist er an 
dessen Schluß zu setzen. 
(3) Der Vermerk darf auch schon auf Grund der Bescheinigung ausgenommen 
werden, daß die Versteuerung ausgesetzt ist (8 9). 
8 20. 
16. Aus- (1) In den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes hat die Gesellschaft usw. von 
seebende Gin- den beim Inkrafttreten des Gesetzes noch ausstehenden Einzahlungen der Steuerstelle binnen 
das Gesell- 14 Tagen nach der ersten auf den 30. September 1913 folgenden Einzahlung, spätestens 
schaftskapital, aber bis zum 1. Dezember 1913 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind, sofern sie 
feststehen, die Höhe der weiteren Einzahlungen und die Zahlungsfristen anzugeben. Die 
Anzeige kann unterbleiben, insoweit die Steuerstelle bereits aus anderweit geführten Über- 
wachungslisten über die ausstehenden Einzahlungen und Zahlungsfristen unterrichtet ist. 
(2) Die Steuerstelle hat die Steuerentrichtung für die künftigen Zahlungen hin- 
sichtlich der angemeldeten und der ihr aus den etwa bisher im Landesstempelinteresse 
geführten Listen oder auf andere Weise bekannt gewordenen Fälle zu überwachen (§ 9 Abs. 4). 
III. Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, inländische und ausländische Kuxe, 
Renten= und Schuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 A.) 
Zum § 10 des Gesetzes. 
§ 21. 
I. Anmeldung Die zu versteuernden ausländischen Aktien, inländischen und ausländischen Kuxe, 
oieen Renten= und Schuldverschreibungen sowie die nach Abs. 2 der Anmerkung zu Tarif- 
nummer 1 und 2 zu versteuernden Genußscheine sind mit einer nach den anliegenden 
c#r * Mustern 3 oder 4 doppelt ausgefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit 
guht 
genauer Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen 
Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind 
nicht mitvorzulegen. In der Anmeldung sind die Wertpapiere nach Gattung (ausländische 
Aktie, Interimsschein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung usw.) und Benennung 
sowie nach Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen.
	        
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