Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  535

8  22.

(1)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und
zieht  ihn  ein.

(2)  Bei  ausländischen  Wertpapieren,  in  denen  der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher
Währung  angegeben  ist,  wird  die  Abgabe  nach  der  deutschen  Währung  berechnet;  ist  der
Nennwert  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben,  so  wird  er  unter  Zugrundelegung  der
fremden  Währung,  und  falls  mehrere  fremde  Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen
fremden  Währung  umgerechnet“.)

(3)  Die  Wertpapiere  sind  erst  abzustempeln,  nachdem  die  Abgabe  gegen  —  endgültige
oder  vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung
tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht
mehr  bewirkt  oder  beendet  werden  kann.  Die  Quittung  hat  den  in  §  7  Abs.  2  aufgestellten
  Erfordernissen  zu  entsprechen.  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung
der  Anmeldung  zu  schreiben.

(4)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Uberbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(5)  Nach  der  Abstempelung  werden  dem  Anmelder  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe
der  Empfangsbescheinigung  und  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der
Steuerstelle  verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Ouittung  versehene  Ausfertigung  der
Anmeldung  ausgehändigt.  ·

 

*)  Bei  den  nachstehend  bezeichneten  fremden  Währungen  sind  bis  auf  weiteres  die  dabei  bemerkten
Mittelwerte  für  die  Umrechnung  festgesetzt:

1  Pfund  Sterig  .  —  20,40  M,
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold),  Lön,  finnische  Mark  —  0,80  „
1  österreichischer  Gulden  (Gold  2,00  %„
1  „  „  (Währung  .  .  —  1,70  „
1  österreichisch-ungarische  Kne  ...  .  0,6  „
1  Gulden  holländischer  Währngg  .  .  —  1,70,
1  skandinavische  Kroyne  .  ....  ...-1,125,,
lalterGoldrubel.............  ...-3,20»
1  Rubel  .2s16

1  alter  Kreditrubel  DMT  7?"
1  türkischer  Piaster  .  .  .—-0,1s»
1Peso(Gold).....  .  .  ....-4,oo,,
1Dollar.........  .  -4,20,,
1mexikanischerGolddollar..........  .  .-2,10»
1  alter  japanischer  Goldyen  .  -4,20,,
1japauiichckYen.........  -s.)«10,,

1deutsch-ostafrikanischcoderindischeRnpie........  1,:z·-,,.

2.  Steuerfestsetzung.


3.  Steuerentrichtung.