Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  557

(2)  Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (§  26  des  Gesetzes)  aufzubewahren
und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des  Kommissionärs
sind  die  in  vorstehender  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.

(s)  An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  17  vorgesehenen
  Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben
enthaltende  Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

(4)  Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Hälfte
des  Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

Zum  8  27  des  Gesetzes.

§  72.

(1)  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Ver=  15.  Verwendung
  von  Stempelmarken.  Die  Stempelmarken  sind  in  ungeteiltem  Zustand  tunlichst  erung  1n
auf  der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Tages  der  Ver=  urkunden.
wendung  und  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  der  im  §  60  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebenen
Weise  zu  entwerten.  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von
der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten  Stück  und  auf  den  etwaigen  weiteren  Stücken  mit  Unterschrift
  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  zu
der  ersten  Urschrift  verwendet  ist.

(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den

Vertragschließenden  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zum  §  28  des  Gesetzes.

§  73.

(1)  Über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  16.  Aussetzung
ist,  weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  der  Ver-Betrage
  (§  19  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  struerung.
der  §§  21  und  22  des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile
aber  zu  vermerken,  daß  die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung
möglich  wird.  Abschrift  der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der
Direktivbehörde  zu  übersenden.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren
Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§  21  und  22  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen
Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.

Die  Direktivbehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen
  zu  lassen.
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