Nr. 51. 557
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 26 des Gesetzes) aufzubewahren
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs
sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen.
(s) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 17 vorgesehenen
Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten.
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen,
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.
Zum 8 27 des Gesetzes.
§ 72.
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver= 15. Verwendung
von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst erung 1n
auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Ver= urkunden.
wendung und Aufdruck des Amtsstempels in der im § 60 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen
Weise zu entwerten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von
der Steuerstelle auf dem zweiten Stück und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift
und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu
der ersten Urschrift verwendet ist.
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den
Vertragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zum § 28 des Gesetzes.
§ 73.
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich 16. Aussetzung
ist, weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen der Ver-Betrage
(§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe struerung.
der §§ 21 und 22 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile
aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung
möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der
Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren
Entrichtung nach Maßgabe der §§ 21 und 22 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen
Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen.
Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen
zu lassen.
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