Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 565 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. 
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den 
Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift 
„DEUTSCHES REICH“, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillo- 
chiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. 
Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig 
blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 
50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau 
und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau. 
(3) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und 
Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 61 eingetragen werden. Außer- 
halb des Eisenbahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne 
dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen 
Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei 
Frachtbriefen im inländischen Eisenbahnverkehre genügt die Entwertung durch den Tages- 
stempel der Versand= oder Empfangsstation. 
(4) Die Dienststellen der vom Reiche oder den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahn- 
unternehmungen haben die Stempelmarken, welche sie auf Grund des 8 43 Abs. 2 des 
Gesetzes zu Frachturkunden zu verwenden haben, bei Verkaufsstellen desjenigen Bundesstaats 
anzukaufen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es 
unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
§ 93. 
(1) Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden Gestempelte 
der in Tarifnummer Ga, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Vordrucke. 
Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies 
auch weiterhin zulässig. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des 
Musters 16. 
(2) Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der 
Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 
1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den 
gleichwertigen Marken. Über dem Merkurkopfe befindet sich die Kaiserkrone, darunter die 
Aufschrift „DEUTSCHER FRACHTSTEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu 
beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, 
diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 mm in der Höhe. 104.
	        
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