Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 567 
8 88. 
(1) Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6ti bezeichneten Art ist bei im Inland 
ausgestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des 
Ladescheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurück- 
zubehalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins 
ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser; 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge- 
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittlung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft 
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der 
Genossenschaft ob. 
8 99. 
(1) Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein 
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem 
Empfänger der Sendung ob. 
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein 
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die 
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
8 100. 
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem 
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an 
dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt; sofern sie im Ausland aus— 
gestellt ist, an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt. 
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde auf— 
zubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Auf— 
bewahrung bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung 
einer solchen am Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken.
	        
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