Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

6. Stempel- 
erlaß aus 
Billigkeits- 
rücksichten. 
1. Zusatz- 
karten. 
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8 101. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestim- 
mungen der §§ 98, 99 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die 
Prüfung der Stempelentrichtung an dem im § 100 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
102. 
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ga, d, c zu entrichten 
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
. 103. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift 
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte 
Stempelverwendung gebracht werden. 
§ 104. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels 
zu gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers 
oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich 
überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge 
hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet 
worden ist. 
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempel= 
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen. 
VII. Personenfahrkarten. 
Zur Tarifnummer 7. 
§ 105. 
(1) Soweit der in einer Zusatzkarte, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse be- 
rechtigt, eingerechnete Stempelbetrag hinter dem für die Zusatzkarte gesetzlich zu entrichtenden 
Stempelbetrage zurückbleibt und mithin der volle Betrag der tarifmäßigen Stempelabgabe 
von dem Reisenden mit dem Preise der von ihm gelösten Karte nicht voll eingezogen wird, 
ist der fehlende Betrag von der Eisenbahnverwaltung der Reichskasse zu vergüten.
	        
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