6. Stempel-
erlaß aus
Billigkeits-
rücksichten.
1. Zusatz-
karten.
568
8 101.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestim-
mungen der §§ 98, 99 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die
Prüfung der Stempelentrichtung an dem im § 100 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
102.
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ga, d, c zu entrichten
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
. 103.
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte
Stempelverwendung gebracht werden.
§ 104.
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels
zu gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers
oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich
überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge
hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet
worden ist.
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist.
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempel=
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
VII. Personenfahrkarten.
Zur Tarifnummer 7.
§ 105.
(1) Soweit der in einer Zusatzkarte, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse be-
rechtigt, eingerechnete Stempelbetrag hinter dem für die Zusatzkarte gesetzlich zu entrichtenden
Stempelbetrage zurückbleibt und mithin der volle Betrag der tarifmäßigen Stempelabgabe
von dem Reisenden mit dem Preise der von ihm gelösten Karte nicht voll eingezogen wird,
ist der fehlende Betrag von der Eisenbahnverwaltung der Reichskasse zu vergüten.