Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 573 
welche die Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte 
mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer 
zu bedrucken. 
5. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in 
welchem 
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder 
keine der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben, 
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als 
Fahrtausweis zugelassen, 
x) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- 
monats nicht verrechnet oder 
d) der Vorschrift im § 110 Satz 2 zuwidergehandelt wird, 
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Ver- 
tragsstrafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten 
gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter 
Anordnung von Überwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 
bis 4 zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu bemessenden 
Abschlagszahlungen. 
(3) Die im § 54 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der 
zuständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung 
der Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung 
in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies 
zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden. 
Zum 8 56 des Gesetzes. 
§ 114. 
(1) Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Ausland nach deutschen 5. Im Aus- 
Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung land ausgege- 
von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die ben Pa 
geschäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, . Eisenbahn= 
im Vereinsreiseverkehre durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende fahrkarten. 
Verwaltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe 
sind bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im 
ersten Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. 
105“
	        
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