Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  571

sind  die  Karten  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennen  einer  Ecke  oder
dergleichen  zu  entwerten,  so  daß  eine  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrkarten  ausgeschlossen
  ist.

§  111.

(1)  Auf  Antrag  kann  statt  der  Abstempelung  die  Verwendung  von  Stempelmarken  b.  Verwenzugelassen
  werden.  Zur  Entscheidung  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundes-  zunns  bal
staats  zuständig,  in  dessen  Gebiete  der  Betrieb  des  Unternehmens  stattfindet.  marken.

(2)  Die  Fahrkartenstempelmarken  sind  einschließlich  der  vorspringenden  Ecken  18  mm

hoch  und  22  mm  breit,  sie  tragen  am  oberen  Rande  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“,
am  unteren  Rande  die  Bezeichnung  „FAHRKARTEN-STEMPEL“.  Das  Mittelfeld
enthält  links  den  Reichsadler  und  rechts  auf  guillochiertem  Untergrunde  die  Wertangabe  in
schwarzem  Aufdruck.  Die  Marken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  40,  60,  80,
90  Pfennig,  1,50  —  1,0  —  1,0  —  1,  —  2,00  —  2,0  —  2,70  —  3,00  —  4,00  —  5,,0  und
8,0o  Mark.  Das  Papier  ist  bei  den  Werten  zu  5,  10,  20,  40,  60  und  80  Pfennig
bläulich,  bei  den  Werten  zu  90  Pfennig,  1,20  —  1,40  —  1,00  —  1,,  und  2,00  Mark  vötlich,
bei  den  Werten  zu  2,,0  —  2,70  —  3,b0  —  4,00  —  5,  und  8,00  Mark  weiß;  der  Aufdruck
ist  bei  den  Werten  zu  5  und  90  Pfennig  und  2,0  Mark  rot,  bei  den  Werten  zu  10  Pfennig
1,2  und  2,70  Mark  blau,  bei  den  Werten  zu  20  Pfennig  1,0  und  3,60  Mark  grün,  bei
den  Werten  zu  40  Pfennig  1,60  und  4/00  Mark  gelbbraun,  bei  den  Werten  zu  60  Pfennig
1,  und  5,0  Mark  violett,  bei  den  Werten  zu  80  Pfennig  2,0  und  8,00  Mark  orange.
Die  Fahrkartenstempelmarken  gelangen  bei  den  mit  dem  Absatz  der  Stempelmarken  nach
§  1  beauftragten  Amtsstellen  zum  Verkaufe.

(3)  Die  Stempelmarken  sind  auf  der  Rückseite  der  Fahrkarten  aufzukleben  und  durch
Aufdruck  des  Ausgabetags  und  durch  Lochung  usw.  nach  der  Vorschrift  des  §  110  zu  entwerten.

§  112.

(1)  Bei  Sonderfahrten,  für  deren  Benutzung  Fahrkarten  an  die  einzelnen  Teilnehmer  c.  Steuerentvon
  der  Eisenbahn=  oder  Dampfschiffahrtsverwaltung  nicht  ausgegeben  werden,  ist  die  Stempel-  Fichiung  für
abgabe  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  113  vor  Ausführung  der  Fahrt  bar  zu  ent=  fahrten.
richten.  Die  Direktivbehörde  kann  unter  den  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  genehmigen,
daß  die  Abgabe  binnen  drei  Tagen  nach  Ausführung  der  einzelnen  Fahrt  oder  daß  für  die
in  einem  Monat  ausgeführten  Fahrten  die  Abgabe  nach  Ablauf  des  Monats,  spätestens  bis  zum
fünften  des  folgenden  Monats  entrichtet  wird.

(2)  Die  Verkehrsanstalt  hat  der  zuständigen  Steuerstelle  eine  Anmeldung  in  doppelter
Ausfertigung  einzureichen,  die  den  Tag  und  das  Ziel  der  Fahrt,  den  Besteller,  den  Gesamtbeförderungspreis

  und  den  Steuerbetrag  zu  bezeichnen  hat.
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