Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(2) Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver- 
fahren statt. 
(3) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. 
9 115. » 
b. Dampf- Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inland be- 
scissfahr- rechtigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Ab- 
stempelung kann die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von Stempelmarken 
(§ 1119) erfolgen. 
§ 116. 
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur 
Steuerentrichtung nach § 113 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich 
der im Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten. 
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für 
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine 
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln. 
(3) Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten 
nach dem Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren 
Schiffen zunächst berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 113 zugelassen 
werden, sofern sie einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen 
Steuerstelle eine Sicherheit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu 
verhängende Strafen in Höhe von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu 
entrichtenden Stempelbetrags hinterlegen. 
* 117. 
6. Bezeichnung Jeder Dampfschiffsfahrkarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inland, teil- 
Wii* weise im Ausland belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke 
preisanteils zugleich mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. 
auf Dampf= 
schiffsfahr- 
karten. Zum 8 59 des Gesetzes. 
8 118. 
7. Erstattung (1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 59 des Gesetzes erfolgt an 
des die Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß 
Fahrtarten- dem Reisenden der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung 
gestellten Stempels zurückgewährt worden ist.
	        
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