Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  573

welche  die  Beförderung  übernommen  wird.  Die  Fahrkarten  sind  für  jede  Sorte
mit  einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufender  Nummer
zu  bedrucken.
5.  Der  Antragsteller  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in
welchem
a)  über  einen  Fahrpreis  in  stempelpflichtiger  Höhe  entweder  gar  keine  oder
keine  der  Bestimmung  unter  4  entsprechende  Fahrkarte  ausgegeben,
b)  eine  bereits  einmal  verwendete  Fahrkarte  von  neuem  ausgegeben  oder  als
Fahrtausweis  zugelassen,
x)  eine  stempelpflichtige  Fahrkarte  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet  oder
d)  der  Vorschrift  im  §  110  Satz  2  zuwidergehandelt  wird,
eine  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  unter
Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  Bedingungen  im  Abs.  1  Nr.  1
bis  4  zuzulassen,  unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  in  Nr.  1  zu  bemessenden
Abschlagszahlungen.

(3)  Die  im  §  54  des  Gesetzes  genannten  Eisenbahnverwaltungen  sind  gehalten,  der
zuständigen  Direktivbehörde  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und  Anwendung
der  Personenfahrpreise  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der  Personenbeförderung
in  der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger  Anderungen  hat  dies
zu  geschehen,  ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.

Zum  8  56  des  Gesetzes.
§  114.

(1)  Die  Abführung  der  Abgabe  von  Eisenbahnfahrkarten,  die  im  Ausland  nach  deutschen  5.  Im  Aus-Stationen
  oder  über  deutsche  Strecken  ausgegeben  werden,  erfolgt,  falls  die  Verkehrsabrechnung  land  ausgegevon
  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  gefertigt  wird,  durch  diese,  andernfalls  durch  die  ben  Pa
geschäftsführende  oder  berichterstattende  inländische  Eisenbahnverwaltung  des  Tarifverbandes,  .  Eisenbahnim
  Vereinsreiseverkehre  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  Berlin  als  geschäftsführende  fahrkarten.
Verwaltung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe
sind  bei  Fahrkarten  nach  deutschen  Bestimmungsstationen  die  Endverwaltungen,  sonst  die  im

ersten  Satze  bezeichneten  Eisenbahnverwaltungen  verantwortlich.
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