Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  575

(2)  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattung  in  dem  vorbezeichneten  Umfang  stattgefunden
hat,  sind  von  den  die  Stempelabgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Verkehrsanstalten  in
der  Nachweisung  Muster  20  in  Abgang  zu  stellen.

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind  die  Fahrkarten,  für  welche  der  Fahrpreis
zurückgewährt  ist,  und  die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Fahrpreises  einschließlich
des  Stempels  genehmigt  worden  ist,  beizufügen.

§  119.

(1)  Andere  als  die  im  §  118  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  haben  für  die  von  ihnen
im  voraus  versteuerten  Fahrkarten,  für  welche  sie  den  gesamten  Fahrpreis  nebst  Stempel
zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  des  Stempels  durch  Einreichung  einer  Nachweisung  nach
Muster  22  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden  Fahrscheine,  nach  Fahr-  #
klassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung  kann  von  der  Direktivbehörde
  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrtausweise,  welche  sich
zu  einer  späteren  Verwendung  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.

(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrkarten  und  die  über  die  Erstattung  des
Fahrpreises  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege
der  Steuerstelle  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die  Fahrkarten,  für  welche  die
Erstattungsfähigkeit  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet  soweit
möglich  durch  Anrechnung  auf  die  Stempelabgabe  für  abzustempelnde  Fahrkarten  statt.

8  120.

Wenn  Fahrtausweise  auf  andere  Personen  oder  Strecken  unentgeltlich  umgeschrieben  8.  Umschreioder
  an  Stelle  bereits  gelöster  Zeitkarten  neue  Ausweise  ausgestellt  werden,  die  entweder  nut
als  Ersatz  für  verloren  gegangene  Karten  dienen  oder  auf  einen  anderen  als  den  bisherigen  ausweisen.
Inhaber  lauten  oder  für  eine  andere  Strecke  gültig  sind,  so  ist  eine  nochmalige  Entrichtung
der  Fahrkartensteuer  nicht  erforderlich  Auf  den  neu  ausgefertigten  Karten  ist  handschriftlich
oder  durch  Stempelaufdruck  zu  vermerken,  daß  es  sich  um  Ersatzkarten  oder  Umschreibungskarten

  handelt  und  daß  die  Fahrkartensteuer  zu  den  ersten  Ausfertigungen  erhoben  worden  ist.

VIII.  Erlanbniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
Zur  Tarifnummers  und  zu  den  88§  62  bis  71  des  Gesetzes  sowie  zum  Gesetze
vom  18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).

Allgemeine  Bestimmungen.
§  121.
(1)  Die  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Sa  bezeichneten  Art  1.  Amtsstellen.
zuständigen  Steuerstellen  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter  Angabe
ihrer  Geschäftsbezirke  öffentlich  bekannt  gemacht.