Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 591 
(3) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Ver- 
zeichnis eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, 
so hat diese die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
X. Schecks. 
Zu Tarifnummer 10 und zu den 8§§ 76 bis 83 des Gesetzes. 
§ 158. " 
Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder den ihnen gleichgestellten 
Quittungen findet nicht statt. 
§ 159. 
(1) Auf Antrag werden Vordrucke der im § 158 bezeichneten Art gegen Entrichtung 
der Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen. 
(2) Die Vordrucke sind lose und nicht gerollt unter Einzahlung des Steuerbetrags einer 
zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt 
ausgefertigten Anmeldung nach Muster 16 zur Abstempelung vorzulegen. 
(3) Zu Büchern (Blöcken) vereinigte Vordrucke sind zur amtlichen Abstempelung auch 
ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, wenn die Abstempelung nach dem Ermessen der 
Steuerstelle mit deren Gerätschaften ohne besondere Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen 
Zeitaufwand ausführbar ist. 
(4) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest, zieht 
ihn ein, stempelt die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 83 Abs. 1 
beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ ab und gibt sie dem 
Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung 
zurück. Den Rückempfang der abgestempelten Vordrucke hat der Anmelder in Spalte 9 
der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(5) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu 
verfahren. 
8 160. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 83 
bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden 
die Vorschriften des § 62 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke 
sind einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken 
einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor 
Aufdruck der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vor- 
1. Abstempe- 
lung von 
Vordrucken.
	        
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