Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  593

(3)  Die  Entwertung  durch  Eintragung  des  Tages  der  Entwertung  kann  ganz  oder
teilweise  mit  der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  hergestellt  werden;  der  Entwertungsvermerk
  muß  alsdann  in  seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und
Jahreszahl)  auf  die  Stempelmarke  selbst  gesetzt  werden.

164.

Ist  statt  der  Scheckstempelmarke  (§  161)  eine  ungebrauchte  gültige  deutsche  Wechselstempelmarke
  verwendet  worden,  so  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,  auch  ein
Strafverfahren  nicht  einzuleiten.

XI.  Grundstücksübertragungen.
Zur  Tarifnummer  11  und  zu  den  §8§  84  bis  96  des  Gesetzes.
§  165.
(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten
Abgabe  wird  erfüllt  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  deren  Entwertung
a).  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  ausgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
  durch  diese,
b)  in  den  übrigen  Fällen  (bei  privatschriftlichen  und  im  Ausland  errichteten  Urkunden)
durch  eine  zuständige  Steuerstelle
zu  erfolgen  hat.

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe  nicht  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  sondern
im  Wege  der  Barzahlung  erhoben  wird.

(3)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe,  welche  von  gerichtlichen  Urkunden  sowie  von  den  den
Gerichten  vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  zu  erheben  ist,  nach  den  für  Gerichtsgebühren
  geltenden  Vorschriften  eingezogen  wird.

(4)  Zu  den  Beamten  im  Sinne  des  Abschnitts  XI  gehören  auch  die  Notare.

8  166.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  (Grundstücksstempelmarken)  und
Stempelbogen  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen
ausgegeben.

1.  Form  der
Abgaben—
entrichtung.

2.  Stempelzeichen.