Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 593 
(3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann ganz oder 
teilweise mit der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Ent- 
wertungsvermerk muß alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und 
Jahreszahl) auf die Stempelmarke selbst gesetzt werden. 
164. 
Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 161) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechsel- 
stempelmarke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein 
Strafverfahren nicht einzuleiten. 
XI. Grundstücksübertragungen. 
Zur Tarifnummer 11 und zu den §8§ 84 bis 96 des Gesetzes. 
§ 165. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten 
Abgabe wird erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung 
a). bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Beur- 
kundungen durch diese, 
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden) 
durch eine zuständige Steuerstelle 
zu erfolgen hat. 
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern 
im Wege der Barzahlung erhoben wird. 
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den 
Gerichten vorgelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichts- 
gebühren geltenden Vorschriften eingezogen wird. 
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts XI gehören auch die Notare. 
8 166. 
Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und 
Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen 
ausgegeben. 
1. Form der 
Abgaben— 
entrichtung. 
2. Stempel= 
zeichen.
	        
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