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§ 172.
6. Erhebung (1) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der
5 Abgabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer
wendung von zuständigen Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder
Stempel= Ausfertigung der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe
ben. zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
verwendungs. (2) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die
vermerk. Landesregierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift
oder Ausfertigung der Urkunde nur vermerkt wird.
(3) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde
berechnen, so ist mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempel-
berechnung zu verbinden.
8 178.
b. Einziehung (1) Im Falle des § 172 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen
“ innerhalb eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats
urkunden, an eine von der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere
Nachweisung von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf
die sich die abzuführenden Beträge beziehen. Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt
anzuordnen, daß in die Nachweisung auch alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums
beurkundeten Rechtsvorgänge aufzunehmen sind, für die nach den Vorschriften der Tarif-
nummer 11 eine Abgabe nicht zu entrichten ist. Sind in einem Monat keine Abgabebeträge
abzuführen, so haben die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu benachrichtigen.
(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der
—r Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 30, 31.
Wuhe (3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt
die eine Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die
andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer — zurück.
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen,
insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
c. Einziehung (5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung
Gomsisen der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung
vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats-
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes