Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 172. 
6. Erhebung (1) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der 
5 Abgabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer 
wendung von zuständigen Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder 
Stempel= Ausfertigung der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe 
ben. zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
verwendungs. (2) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die 
vermerk. Landesregierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift 
oder Ausfertigung der Urkunde nur vermerkt wird. 
(3) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde 
berechnen, so ist mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempel- 
berechnung zu verbinden. 
8 178. 
b. Einziehung (1) Im Falle des § 172 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen 
“ innerhalb eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats 
urkunden, an eine von der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere 
Nachweisung von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf 
die sich die abzuführenden Beträge beziehen. Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt 
anzuordnen, daß in die Nachweisung auch alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums 
beurkundeten Rechtsvorgänge aufzunehmen sind, für die nach den Vorschriften der Tarif- 
nummer 11 eine Abgabe nicht zu entrichten ist. Sind in einem Monat keine Abgabebeträge 
abzuführen, so haben die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu benachrichtigen. 
(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der 
—r Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 30, 31. 
Wuhe (3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt 
die eine Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die 
andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer — zurück. 
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen, 
insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden 
Bestimmungen zur Anwendung gelangen. 
c. Einziehung (5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung 
Gomsisen der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung 
vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats- 
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes
	        
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