Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

396  Abschnitt  XXXIV.  Unfall=  u.  Krankenversicherungs-Gesetz  der  in

Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  an  den
krasilurtichen  Genossenschaftsvorstand  (§.  21)  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath
  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  eingelegt  oder  wird  die
Versagung  der  Genehmigung  des  Statuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,
so  sind  die  Vertreter  (§.  20)  innerhalb  vier  Wochen  zu  einer  neuen  Genossenschaftsversammlung
  behufs  anderweiter  Beschlußfassung  über  das  Statut  in  Gemäßheit
des  §.  21  zu  laden.  Wird  auch  dem  von  dieser  Versammlung  beschlossenen
Statut  die  Genehmigung  endgültig  versagt,  so  wird  ein  solches  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  erlassen.  4

Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts!).
  Gegen  deren  Versagung  findet  binnen  einer  Frist  von  vier
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.

§.  25.  Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  durch  den  Reichsanzeiger,  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates
  sich  nicht  hinaus  erstreckenden  Genossenschaften  durch  das  zu  den  amtlichen
  Veröffentlichungen  der  Landes-Centralbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt
zu  machen:?):

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,

2.  die  Bezirke  der  Sektionen  und  der  Vertrauensmänner,

3.  die  Zusammensetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
  sowie,  falls  von  den  Bestimmungen  des  §.  26  Gebrauch  gemacht  ist,
die  betreffenden  Organe  der  Selbstverwaltung.
bri  Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu

ringen.

Genossenschaftsvorstände.

§.  26.  Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der
Genossenschaft  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut
der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen
Organen  der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  (die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  einem
Ausschusse  der  Genossenschaftsversammlung  von  der  letzteren  übertragen  wird)).

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  für  einen  bestimmten
Zeitraum  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung  (sowie  die  Verwaltung
der  Genossenschaft,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  ganz  oder  zum
Theil)  )  ganz  oder  zum  Theil  an  Organe  der  Selbstverwaltung  mit  deren
Zustimmung  übertragen  werden.  Eine  solche  Uebertragung  bedarf  der  Genehmigung
  der  Landes-Centralbehörde.

Art.  IV.  Ges.  20.  Mai  1887:  Durch  Beschluss  der  konstituirenden  oder
einer  späteren  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Verwaltung  der  Genossenschaft
  beziehungsweise  der  Sektion,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,
an  Organe  der  Selbstverwaltung  übertragen  werden.  Wird  eine  solche  Uebertragung
  beschlossen,  so  tritt:

I.  an  die  Stelle  des  Genossenschaftsvorstandes  der  Provinzialausschuss;

II.  an  die  Stelle  des  Sektionsvorstandes  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  wird  der  Sektionsvorstand  nach  näherer  Bestimmung
  des  Genossenschaftsstatuts  (S.  23  des  Reichsgesetzes)  gebildet  2).

 

1)  Vergl.  Ausf.  Anw.  4.  Juni  1887  IV.  22.

2)  Ein  Auszug  hiervon  ist  von  den  Regierungspräsidenten  vierteljährlich  im
Amtsblatt  zur  Kenntniß  der  Ortspolizeibehörden  zu  bringen,  Res.  25.  Juni  1888
(M.  Bl.  S.  123).

:)  S.  Anm.  2  oben  S.  388.