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sind, mindestens alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung des
Frachturkundenstempels im Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungs-
frist bis auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich
verpflichten, die Frachturkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden
Zeitraums aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
durch die Fristverlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde.
(4) Versicherer, die zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 im Abrechnungs-
verfahren zugelassen sind (§ 201), sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu unter-
ziehen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf 3 Jahre ausdehnen, wenn der Geschäfts-
betrieb nur einen geringen Umfang hat.
8 221.
(1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür e. Grundsätze
festgesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Überschreitungen der Fristen für die
Stempel-
sind im Jahresberichte (§ 224 Abs. 1) kurz zu begründen. prüfung.
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne
vorgängige Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann.
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen
als Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene
Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen.
Beamte des äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht.
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke
der Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäfts-
bücher zur Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die
Prüfungstätigkeit darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des
Stationsdienstes, der Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt
eines Zuges oder Schiffes nicht verzögert werden.
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 80 Abs. 2 vorgesehenen Ver-
günstigungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen
Rennen, und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu
gewähren.