Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 617 
sind, mindestens alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung des 
Frachturkundenstempels im Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungs- 
frist bis auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich 
verpflichten, die Frachturkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden 
Zeitraums aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn 
durch die Fristverlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde. 
(4) Versicherer, die zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 im Abrechnungs- 
verfahren zugelassen sind (§ 201), sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu unter- 
ziehen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf 3 Jahre ausdehnen, wenn der Geschäfts- 
betrieb nur einen geringen Umfang hat. 
8 221. 
(1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür e. Grundsätze 
festgesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Überschreitungen der Fristen für die 
Stempel- 
sind im Jahresberichte (§ 224 Abs. 1) kurz zu begründen. prüfung. 
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher 
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne 
vorgängige Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann. 
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen 
als Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene 
Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. 
Beamte des äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. 
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung 
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke 
der Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäfts- 
bücher zur Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die 
Prüfungstätigkeit darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des 
Stationsdienstes, der Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt 
eines Zuges oder Schiffes nicht verzögert werden. 
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 80 Abs. 2 vorgesehenen Ver- 
günstigungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen 
Rennen, und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu 
gewähren.
	        
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