thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8.  8.
Die  Ertheilung  des  Unterrichts  geschieht  theils  durch  Lehrvorträge,  theils  durch
Demonstrationen  und  Uebungen,  theils  durch  Excursionen,  welch'  letztere
zu  Besichtigung  von  Werk=  und  Bauplätzen,  Werkstätten  2c.
zum  Studium  und  zur  Aufnahme  älterer  und  neuerer  Gebäude  und  Bautheile,
zu  Uebungen  auf  dem  Felde  in  der  praktischen  Geometrie  und  dergl.  stattfinden.

S.  9.
Als  Lehrmittel  für  den  Unterricht  an  der  Schule  dienen:
theils  die  verschiedenen  Sammlungen  und  Apparate  der  Anstalt,  wie  solche  sich
in  der  Beilage  B.  aufgeführt  finden,
theils  einige  besondere  Einrichtungen,  nämlich
zum  Modelliren  in  Holz  und  Gyps,
zu  bauwissenschaftlichen  Versuchen,  und
zu  Einübung  praktischer  baulicher  Handthierungen  (vergl.  FK.  3).
.  10.

Ertheilt  wird  der  Unterricht  von  einer  angemessenen  Zahl  von  wissenschaftlich  beziehungsweise
  künstlerisch  gebildeten  Hauptlehrern  —  Professoren  —  neben  welchen
einige  weitere  Lehrer  als  Fachlehrer,  Hilfslehrer  und  Assistenten  angestellt  sind,
(vergl.  Gesetz  vom  6.  Juli  1842,  Art.  1  und  2).

S.  11.
Die  an  der  Baugewerkeschule  dermalen  bestehenden  Hauptlehrstellen  sowie  die  genannten
  weiteren  Lehrstellen  finden  sich  in  ver  Beilage  C.  angegeben.

S  12.

Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch  der
Auftrag  zu  Ueberwachung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  Apparate  und  Einrichtungen
  verbunden.

Ueber  die  Verwaltung  der  Schulbibliothek  wird  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung
  getroffen.

g.  13.

Die  Schüler  der  Baugewerkeschule  sind  entweder  ordentliche,  welche  die  ganze

Zeit  dem  Besuche  der  Anstalt  wipmen,  oder  außerordentliche,  welche  neben  der  Bau-