Nr. 5. 57
§ 21.
Aus der Apanage hat der Prinz außer seinem eigenen Unterhalt auch den seines
Zweiges einschließlich der Ausstattung (Heiratsgut) und Aussteuer der Prinzessinnen zu
bestreiten.
§ 22.
Hinterläßt der Apanagierte eine hausgesetzmäßige Witwe, so gehen zwei Dritteile der
Apanage auf diese über, solange sie im Witwenstande bleibt. Sie hat daraus auch die
aus der Ehe vorhandenen Prinzen und Prinzessinnen zu unterhalten.
8 23.
Hinterläßt der Apanagierte nur Kinder, d. h. vater- und mutterlose Prinzen und
Prinzessinnen, so geht die Apanage auf diese über und zwar im ganzen Betrage, wenn
ihre Zahl drei und mehr beträgt, zur Hälfte, wenn nur zwei Kinder oder nur eines vor-
handen sind.
Unter den berechtigten Kindern besteht Anwachsungsrecht. Mit dem Eintritt in die
Volljährigkeit hört der Bezug des einzelnen auf.
§ 24.
Weiter als in den §#§ 22 und 23 bestimmt ist, vererbt sich die Apanage nicht.
§ 25.
Die Auszahlung der Apanage erfolgt im Voraus und in Vierteljahrsraten.
ä26.
Auch von den Prinzessinnen-Töchtern haben Ansprüche an die Einkünfte des Stamm-
gutes lediglich die Töchter eines Stammgutsbesitzers.
8 217.
Diese Töchter haben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres vom Stammgutsbesitzer
standesmäßigen Unterhalt mit Einschluß der zu ihrer Erziehung und Bildung erforderlichen
Bedürfnisse zu beanspruchen. Von da ab erhalten sie bis zur Volljährigkeit außerdem ein
angemessenes Taschengeld vom Stammgutsbesitzer. Beides fällt mit der Vermählung weg.
Die volljährigen Töchter dürfen vom Stammgutsbesitzer, solange sie unvermählt bleiben,
ein angemessenes Unterhaltsgeld beanspruchen. Legen sie das einfache oder feierliche, aber
lebenslang bindende Kloster-Gelübde ab, so erhalten sie zu ihrer gänzlichen Abfertigung,
aber auch für Aussteuer, siebentausend Mark in Geld.
Unterhalt
der
Prinzessinnen.