Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  5.  59

Sollten  sich  die  Reineinkünfte  des  Stammgutes  erhöhen,  so  darf  der  Familienrat  eine
verhältnismäßige  Erhöhung  der  genannten  Bezüge  beschließen.

Der  Anspruch  der  Prinzessinnen  auf  Heiratsgut  ist  unveränderlich,  mag  der  Reinertrag
des  Stammgutes  sich  mehren  oder  mindern.  Nur  wenn  der  Ertrag  durch  unverschuldete
äußere  Unfälle  um  wenigstens  die  Hälfte  zurückgehen  sollte,  haben  sie  sich  eine  Minderung
ihres  Anspruches  in  der  Höhe  der  Festsetzung  des  Familienrates  gefallen  zu  lassen.

8  31.

Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  von  allen  in  ihren  Familien  eintretenden  Ereignissen,
die  für  das  Haus  von  Interesse  sind,  dem  Stammgutsbesitzer  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten.
Die  gleiche  Verpflichtung  hat  der  Stammgutsbesitzer  gegenüber  dem  Senior  des  Gesamthauses.

#  32.

Sämtliche  Agnaten  haben  sich  durch  Revers  an  Eidesstatt  zu  verpflichten:
gegenwärtiges  Hausgesetz  treu  und  unverbrüchlich  zu  halten,  ihm  in  allen  Punkten
nachzukommen  und  nicht  zuzulassen,  daß  von  anderen  dagegen  gehandelt  werde.

Die  Reverse  sind  in  dem  Hausarchive  zu  Ohringen  zu  hinterlegen.

In  Zukunft  hat  jeder  Fürst  und  Prinz  den  Revers  bei  Erreichung  der  Volljährigkeit

auszustellen.

Wer  die  Verpflichtung  verweigert,  wird  bis  zur  Abgabe  der  Erklärung  von  den  ihm

durch  das  Hausgesetz  gewährleisteten  Rechten  und  Genüssen  ausgeschlossen.

33.

Gegen  Mitglieder,  die  sonstige  Vorschriften  des  Hausgesetzes  verletzen  oder  ein  mit
der  Ehre  des  Hauses  unvereinbares  Verhalten  sich  zu  schulden  kommen  lassen,  darf  der
zuständige  Stammgutsbesitzer,  wenn  Ermahnungen  sich  als  unwirksam  erweisen,  die  einstweilige
  gänzliche  oder  teilweise  Einziehung  der  Apanagen,  Unterhalts=  oder  Taschengelder
und  Wittümer  beschließen.  Den  Betroffenen  steht  Berufung  an  den  Familienrat  zu.

Werden  die  die  Einziehung  veranlassenden  Umstände  nicht  behoben,  so  ist  der  Familienrat
befugt,  nach  vorgängiger  Androhung  die  endgültige  Entziehung  des  ganzen  Bezuges  oder
eines  Teiles  hievon  auszusprechen.

§  34.

Sollte  ein  Fürst  sich  der  Ehre  des  Hauses  in  ganz  besonderem  Maße  unwürdig
machen,  so  kann  durch  das  Schiedsgericht  ausgesprochen  werden,  daß  er  Besitz,  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Stammgutes  an  den  in  der  Erbfolge  Nächstberechtigten  für  immer

herauszugeben  habe.
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Anzergepflicht.

Beschwörung
des

Hausgesetzes.

Entziehung
der  Apanagen
usw.

Entziehung
des  Stammgutsbesitzes

und  der
Erbfähigkeit.