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einen Staate gelegenen Betriebsstätte angekauften Holzes in den anderen Staat besteht, den
beiderseitigen Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet.
Dem Holzexporte nach Bayern wird hiebei gleichgestellt jeder Holzexport, der in einen
anderen deutschen Bundesstaat erfolgt, mit welchem österreichischerseits ein gleiches Über-
einkommen getroffen worden ist.
Sohin ist bei Ermittlung des zu besteuernden Gewinnes der inländischen Betriebsstätte
in jedem der beiden Staaten der Gewinn, bezw. Reinertrag aus diesem Umsatze festzustellen,
jedoch nur zur Hälfte, als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der Besteuerung
zu unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit eines solchen Geschäfts-
verkehrs maßgebenden Merkmale auch nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen.
Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird derselben ganz zugerechnet.
Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung des Holzes statt-
findet, sind die Betriebsmerkmale dieses Produktionsbetriebes und der aus dieser Bearbeitung
sich ergebende Gewinn bei der Besteuerung des Holzhandels im anderen Staatsgebiete außer
Betracht zu lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist auch in allen noch anhängigen Besteuerungsfällen für die
Zeit vom 1. Januar 1909 angefangen vorzugehen.
München, den 6. Oktober 1913.
Dr. Frhr. v. Bertling. v. Greunig.
Seine Königliche Hoheit Prinz Ludwig von Bayern, des Königreiches
Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
und ·
Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw.
und Apostolischer König von Ungarn,
geleitet von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, die sich aus der Anwendung
der für Bayern beziehungsweise für Osterreich geltenden Steuergesetze ergeben könnten, haben
zwecks einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Prinzregent Ludwig von Bayern:
den Herrn Georg Ritter von Breunig, Königlichen Staatsrat i. o. D.,
Staatsminister der Finanzen,
und