Nr. 54. 749
den Herrn Siegmund Ritter und Edlen von Lößl, Königlichen Staatsrat i. o. D.
und Ministerialdirektor im K. Staatsministerium des Königlichen Hauses
und des Außern,
und
Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen ufw.
und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Ludwig Velics von Läszlöfalva, Allerhöchstihren Geheimen
Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am
Königlich Bayerischen Hofe,
und
den Herrn Hermann Bareck, Sektionschef im Kaiserlich Königlichen öster-
reichischen Finanzministerium,
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt,
über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1.
I. Bayerische, beziehungsweise österreichische Staatsangehörige werden vorbehaltlich der
Bestimmungen in Art. 2 bis 4 zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staate heran-
gezogen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermanglung eines solchen nur in dem
Staate, in welchem sie sich aufhalten.
II. Mit demselben Vorbehalte werden bayerische, beziehungsweise österreichische Staats-
angehörige, die in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, nur in dem Staate zu den
direkten Staatssteuern herangezogen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
III. Als Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages gilt der Ort, an dem jemand eine
Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer
Wohnung schließen lassen.
Artikel 2.
I. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen
wird der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das
aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet
der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden
Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten: Zweigniederlassungen, Fabrikations=
stätten, Ein= und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des
Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.