Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 54. 749 
den Herrn Siegmund Ritter und Edlen von Lößl, Königlichen Staatsrat i. o. D. 
und Ministerialdirektor im K. Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Außern, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen ufw. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Ludwig Velics von Läszlöfalva, Allerhöchstihren Geheimen 
Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am 
Königlich Bayerischen Hofe, 
und 
den Herrn Hermann Bareck, Sektionschef im Kaiserlich Königlichen öster- 
reichischen Finanzministerium, 
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, 
über folgendes übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
I. Bayerische, beziehungsweise österreichische Staatsangehörige werden vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Art. 2 bis 4 zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staate heran- 
gezogen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermanglung eines solchen nur in dem 
Staate, in welchem sie sich aufhalten. 
II. Mit demselben Vorbehalte werden bayerische, beziehungsweise österreichische Staats- 
angehörige, die in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, nur in dem Staate zu den 
direkten Staatssteuern herangezogen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. 
III. Als Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages gilt der Ort, an dem jemand eine 
Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer 
Wohnung schließen lassen. 
Artikel 2. 
I. Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen 
wird der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das 
aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet 
der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden 
Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten: Zweigniederlassungen, Fabrikations= 
stätten, Ein= und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des 
Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere 
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.