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Urkunde zugleich den Besitzer von Einhaltung des Tilgungsplanes für einen bestimmten,
jedes Mal im Voraus und auf höchstens zehn Jahre zu bemessenden Zeitraum zu entbinden.
Weigert sich der Familienrat, diese Erklärung auszustellen, so darf der Stammguts-
besitzer Entscheidung des Schiedsgerichtes fordern.
Erkennt dieses an, daß die Stammguts-Einkünfte für die Einhaltung des Tilgungs-
planes während der nächsten, höchstens auf zehn Jahre zu bemessenden Zeit nicht ausreichen,
so hat diese Entscheidung dieselbe Kraft, wie eine Zustimmungserklärung des Familienrates.
III.
Das Privatvermögen.
8 64.
Was der Stammgutsbesitzer durch Ersparnisse aus den zu seiner Verfügung stehenden Privat=
Stammgutseinnahmen erübrigt oder aus sonstigen Privattiteln vor oder während des Stamm- vermögen
. . . . . . , , des Fürsten.
gutsbesitzes erwirbt, bildet, soweit es nicht dem Stammgut einverleibt wird, das Privat-
vermögen des Fürsten.
§ 65.
Der bei dem Tode eines Stammgutsbesitzers vorhandene Besitz an Grund und Boden, übergang
die vorhandenen baren Gelder, Ausstände der Kassen, sowie sämtliche auf den zum Stamm- zufak
gut gehörigen Gütern, Forsten, Bergwerken und gewerblichen Anlagen vorhandenen unver-
äußerten Vorräte an Erzeugnissen und Materialien, sowie das gesamte Mobiliar, gehen
jedoch mit dem Stammgute unmittelbar und, ohne daß es einer Übergabe bedarf, auf den
neuen Stammgutsbesitzer über, falls nicht entgegenstehende letztwillige Verfügungen des letzten
Stammgutsbesitzers über selbsterworbene Sachen und Rechte vorhanden sind.
8 66.
Das gesamte beim Tode des Stammgutsbesitzers vorhandene Inventar (Weißzeug, Inventar.
Betten, Küchengerät, Livreen, Inventarien der zum Stammgut gehörigen Landgüter, Forsten,
Bergwerke, gewerblichen Anlagen, Marställe, Gärten, Diensträume usw.) geht auf den neuen
Stammgutsbesitzer auch soweit über, als es im Sinne des bürgerlichen Rechts (B. G. B.
§§ 97, 98) nicht Zubehör ist.
Eine Ausnahme findet bezüglich der Gegenstände statt, über die der verstorbene Besitzer
letztwillig verfügt hat. Dies steht ihm über die von ihm selbst erworbenen Gegenstände,
aber auch über sie nur insoweit zu, als die Ausführung seiner Verfügung den zweckmäßigen
und standesgemäßen Zustand und die entsprechende Vollständigkeit des dem jeweiligen Stamm-
gutsbesitzer zu belassenden Mobiliars und Inventars nicht beeinträchtigt.
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