Nr. 67.
Zu 3. Ob ein Kapital in aus-
ländischen oder inländischen Werten
angelegt. ist, macht keinen Unterschied;
auch Aktien einer ausländischen Aktien-
gesellschaft gehören zum beitrags-
pflichtigen Vermögen. Ebenso ist es
belanglos, ob das Kapitalvermögen
selbst sich im Inland oder im Aus-
land befindet.
Wertpapiere, die in Deutschland
einen Börsenkurs haben, sind mit
ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsen-
kurs, Kuxe, Anteile an einer Berg-
werks esellschaft oder Anteile einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit ihrem Berkaufswert, andere Ka-
pitalforderungen mit ihrem Neunwert
anzusetzen, sofern nicht besondere
Umstände die Veranschlagung nach
einem vom Nennwert abweichenden
höheren oder geringeren Werte be-
gründen.
Will der Beitragspflichtige von dem
Werte seiner mit Dividendenschein
gehandelten Wertpapiere einen Ge-
winnbetrag in Abzug bringen (8 18
Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die
Wertpapiere, für welche der Abzug
begehrt wird, nach Srückzahl oder
Nennbetrag und Gattung besonders
zu bezeichnen.
u II. Nicht abzugsfähig sind
Schulden, die zur Bestreitung der
laufenden Haushaltungskosten einge-
angen sind (Haushaltungsschulden),
owie Schulden und Lasten, welche
in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermo ensteilen
tehen (Bemerkung zu l, 1: 1 2 A und
); vgl. auch Seite 1 Anmerkung 1).
Übertrag
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen
außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich:
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit
sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör
eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter
1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags-
oder Patentrechte
db) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuld-
verschreibungen deutscher oder nicht deutscher
Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Ver-
bände, Eisenbahn= und Industrieobligationen;
Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderun-
gen, sonstige Kapitalforderungen jeder Art,
insbesondere Forderungen aus Schuldverschrei-
bungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinter-
legungsgelder, Einlagen bei Sparkassen und
Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentgut-
haben, ausgenommen Bank= und sonstige Gut-
haben, die zur Bestreitung der laufenden Aus-
gaben für drei Monate dinen
Jc) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsgut-
haben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und
andere Gesellschaftseinlaogen
d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine (aus-
genommen die aus den laufenden Jahresein-
künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei
Monate dienen), Gold und Silber in Barren
CO) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-
oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit K
der Summe der bisher gezahlten Prämien oder
Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte
Mark
Zusammen a-e
Zusammen I
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden,
soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebs-
vermögens zu I1, 2 A, B berücksichtigt sind:
Name
des Gläubigers
Wohnort
des Gläubigers
Betrag
r—
a)
0)
g).....·..
Zusammen.
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von