Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 67. 
  
Zu 3. Ob ein Kapital in aus- 
ländischen oder inländischen Werten 
angelegt. ist, macht keinen Unterschied; 
auch Aktien einer ausländischen Aktien- 
gesellschaft gehören zum beitrags- 
pflichtigen Vermögen. Ebenso ist es 
belanglos, ob das Kapitalvermögen 
selbst sich im Inland oder im Aus- 
land befindet. 
Wertpapiere, die in Deutschland 
einen Börsenkurs haben, sind mit 
ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsen- 
kurs, Kuxe, Anteile an einer Berg- 
werks esellschaft oder Anteile einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
mit ihrem Berkaufswert, andere Ka- 
pitalforderungen mit ihrem Neunwert 
anzusetzen, sofern nicht besondere 
Umstände die Veranschlagung nach 
einem vom Nennwert abweichenden 
höheren oder geringeren Werte be- 
gründen. 
Will der Beitragspflichtige von dem 
Werte seiner mit Dividendenschein 
gehandelten Wertpapiere einen Ge- 
winnbetrag in Abzug bringen (8 18 
Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die 
Wertpapiere, für welche der Abzug 
begehrt wird, nach Srückzahl oder 
Nennbetrag und Gattung besonders 
zu bezeichnen. 
  
  
  
u II. Nicht abzugsfähig sind 
Schulden, die zur Bestreitung der 
laufenden Haushaltungskosten einge- 
angen sind (Haushaltungsschulden), 
owie Schulden und Lasten, welche 
in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht 
beitragspflichtigen Vermo ensteilen 
tehen (Bemerkung zu l, 1: 1 2 A und 
); vgl. auch Seite 1 Anmerkung 1). 
Übertrag 
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen 
außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen 
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich: 
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit 
sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör 
eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter 
1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags- 
oder Patentrechte 
db) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuld- 
verschreibungen deutscher oder nicht deutscher 
Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Ver- 
bände, Eisenbahn= und Industrieobligationen; 
Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderun- 
gen, sonstige Kapitalforderungen jeder Art, 
insbesondere Forderungen aus Schuldverschrei- 
bungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinter- 
legungsgelder, Einlagen bei Sparkassen und 
Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentgut- 
haben, ausgenommen Bank= und sonstige Gut- 
haben, die zur Bestreitung der laufenden Aus- 
gaben für drei Monate dinen 
Jc) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsgut- 
haben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und 
andere Gesellschaftseinlaogen 
d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine (aus- 
genommen die aus den laufenden Jahresein- 
künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur 
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei 
Monate dienen), Gold und Silber in Barren 
CO) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- 
oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit K 
der Summe der bisher gezahlten Prämien oder 
Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte 
  
Mark 
  
Zusammen a-e 
Zusammen I 
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, 
soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebs- 
vermögens zu I1, 2 A, B berücksichtigt sind: 
  
  
  
  
  
Name 
des Gläubigers 
Wohnort 
des Gläubigers 
Betrag 
r— 
  
a) 
0) 
  
  
g).....·.. 
  
Zusammen. 
  
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von 
 
	        
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