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3 u III. Genaue Auskunft über die
nebenbezeichneten Punkte ist erforder-
lich, damit die Beitragspflicht oder
Abzugsfähigkeit der Bezüge oder Lasten
beurteilt und ihr Kapitalwert vor-
schriftsmäßig berechnet werden kann.
Ansprüche aus Gehalt, Besoldung,
Remuneration und dgl., die dem Bei-
tragopflichtigen als Entgelt für seine
Arbeitstätigkeit zustehen, gehören in
keinem Falle hierher. Wepn der Ab-
ugsfähigkeit der unter 111 fallenden
chten vgl. die Bemerkung zu 11.
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d.
Beitragspflichtige —
Gegenstand und Rechtsgrund des An-
spruchs oder der Verpflichtung:
zu beziehen:
mir
von — vertretene
uns
zu entrichten
(zu tragen):
Geldwert der einjährigen He-
bung oder Leistung (Last):
Name und Verpflichteten:
Wohnort
des Berechtigten:
Tag, Monat, Jahr, seit welchem
der Anspruch oder die Last
besteht:
Zeitpunkt oder Ereignis, mit
dessen Eintritt der Anspruch
oder die Last wegfällt:
Falls die Dauer des Anspruchs
oder der Last vom Leben einer
Person abhängt, Angabe des
Namens, der Wohnung sowie
Tag, Monat und Jahr der
Geburt dieser Person:
Anmerkung:
K.
Von Beitragspflichtigen, deren Vermögen den Betrag von 100000 Mark,
oder deren Einkommen den Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt, welche
Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§8 1601 bis 1615 B. G. B.)
Unterhalt gewähren und daher gemäß 8§ 33 Abs. 1 des Gesetzes Anspruch auf
Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier Zahl und Alter der in Betracht
kommenden minderjährigen Kinder anzugeben.
Von Beitragspflichtigen, deren Ve
Ich versichere
Wir versichern
macht sind.
b
, den ten
Vermögenserklärungen ohne
Unterschrist gelten als nicht
abgegeben.
rrmögen den Betrag von 200000 Mark,
oder deren Einkommen den Betrag von 20000 Mark nicht übersteigt, welche
gemäß 8§ 33 Abs. 2 des Gesetzes — weil mehr als zwei Söhne ihre gesetzliche
Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben — Anspruch auf
Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier diejenigen Söhne anzugeben, welche
die gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben.
1914.
— hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge-