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Nro. 31.
Königlich Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
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Samstag, den :3. Junt 1823.
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete,
KAbnigliche Verordnung, die Organisation und die Dienst-Werhältnisse des #andjäger, Korp#e
betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaven König von Wuürttemberg.
D, das Institut der Gensdarmerie den
Absichten, die seiner Errichtung zu Grunde
lagen, nicht in allen Beziehungen entsprochen
hatz so haben Wir beschlossen, demselben
eine veränderte, dem bestehenden
Staats-Organismus angemessene Einrichtung
zu geben.
Wir verordnen daher nach Anhörung
Unseres Geheimen Raths wie folgt:
hormarion des Landiaäger= Kovps.
e
Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheir im ganzen Umfange
bes Königreichs ist statt der bisherigen
Gensdarmerie ein Landjäger= Korps.
aufgestellt.
K
Als Landes-Polizei-Anstalt blldet das