Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Nro.  31.
Königlich  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

——

Samstag,  den  :3.  Junt  1823.

 

 

 

I.  Königliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete,

KAbnigliche  Verordnung,  die  Organisation  und  die  Dienst-Werhältnisse  des  #andjäger,  Korp#e
betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaven  König  von  Wuürttemberg.

D,  das  Institut  der  Gensdarmerie  den
Absichten,  die  seiner  Errichtung  zu  Grunde
lagen,  nicht  in  allen  Beziehungen  entsprochen
  hatz  so  haben  Wir  beschlossen,  demselben
  eine  veränderte,  dem  bestehenden
Staats-Organismus  angemessene  Einrichtung
  zu  geben.

Wir  verordnen  daher  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen  Raths  wie  folgt:

hormarion  des  Landiaäger=  Kovps.

e
Zu  Handhabung  der  öffentlichen  Ordnung
  und  Sicherheir  im  ganzen  Umfange
bes  Königreichs  ist  statt  der  bisherigen
Gensdarmerie  ein  Landjäger=  Korps.
aufgestellt.
K

Als  Landes-Polizei-Anstalt  blldet  das