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§ 1.
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung des Wehrbeitrags, die Er-
teilung der Veranlagungs= und der Feststellungsbescheide, die Erhebung des Wehrbeitrags,
die Entgegennahme freiwilliger Wehrbeiträge, das Berichtigungsverfahren und die Abgang-
stellung, die Nachveranlagung, die Beschlußfassung über die Kostentragung und die Ver-
rechnung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Rentämter als Veranlagungsbehörden und
Hebestellen. .
II In der Pfalz haben bei der Erhebung des Wehrbeitrags die mit der Einhebung der
Staatssteuern und Kreisumlagen betrauten Einnehmereien nach näherer Bestimmung des
Staatsministeriums der Finanzen mitzuwirken.
ill Als Oberbehörden werden die Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt.
V Die Feststellung der Grundlagen für die Veranlagung und Berechnung des Wehr-
beitrags erfolgt durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41 des Einkommensteuergesetzes
vom 14. August 1910 gebildeten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung der
Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes.
1 Die Gemeindebehörden haben bei der Veranlagung des Wehrbeitrags in demselben
Umfange wie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer mitzuwirken. Sie haben insbe-
sondere auf Verlangen der Beitragspflichtigen mündlich abgegebene Vermögenserklärungen
zu Protokoll zu nehmen, sowie schriftlich bei ihnen eingereichte Vermögenserklärungen ent-
gegenzunehmen und unverzüglich dem Rentamte zu übermitteln. Verschlossen abgegebene
Vermögenserklärungen sind dem Rentamt uneröffnet vorzulegen.
I! Die Notare sind verpflichtet Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Ver-
fügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten im gleichen Umfange wie nach Art. 35
Abs. II des Einkommensteuergesetzes.
§ 3.
1 Gegen den rentamtlichen Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid sind die Rechtsmittel
zulässig, die den Steuerpflichtigen gemäß den Art. 49, 59, 70 Abs. III, 72 Abs. VII des
Einkommensteuergesetzes gegen die Heranziehung zur Einkommensteuer zustehen.
I Diese Rechtsmittel sind — vorbehaltlich der im § 48 Abs. 3 des Wehrbeitragsgesetzes
getroffenen Sonderbestimmung — nach Maßgabe der in den Art 49 bis 64 des Einkommen-
steuergesetzes enthaltenen Vorschriften einzulegen und weiter zu behandeln.
§ 4.
Die Antragstellung nach § 62 Abs. 2 des Wehrbeitragsgesetzes wird den Regierungen,
Kammern der Finanzen, hinsichtlich der Verfehlungen der Mitglieder und Sachverständigen