Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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V  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
der  einzelnen  Einkommensquellen  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  (Art.  70  Abs.  I)  zu  Grunde

zu  legen.
8  16.
(Art.  10  Abs.  I,  IV  bis  VII.)
Ver-  !  Nach  dem  im  §  15  erörterten  Stande  der  einzelnen  Einkommensquellen  sind  die  Ein-—

  künfte  zu  ermitteln,  die  hieraus  für  ein  Jahr  zu  erwarten  oder  während  eines  Be-(Fortsetzung.
  triebs-(Wirtschafts-)  oder  eines  Kalenderjahrs  angefallen  sind.

nxFeststehende  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,
4,  Art.  15,  16)  sind  mit  dem  Jahresbetrag  anzusetzen,  der  für  das  Steuerjahr  zu  erwarten
  ist.  Als  feststehende  Einkünfte  sind  anzusehen  z.  B.  die  in  bestimmter  Höhe
rechtswirksam  zugesicherten  Zinsen  aus  Kapitalsanlagen  und  die  vererblichen  Renten  (Art.  15
Abs.  I  Ziff.  1,  §  38  Abs.  VI  Ziff.  1),  die  dem  Jahres-,  Monats=  oder  Wochenbetrage
nach  auf  längere  Zeit  festgesetzten  Besoldungen  oder  Gehalte,  die  fortlaufend  bezahlten  Tagegelder
  der  in  öffentlichen  oder  privaten  Diensten  Angestellten,  ferner  Pensionen,  Wartegelder,
Witwen=  und  Waisengelder,  Reichnisse  u.  dgl.  Bloße  Zweifel  an  der  Einbringlichkeit,
Stundung,  zeitweiser  Nachlaß  berechtigen  nicht,  einzelne  Beträge  von  der  Einrechnung  in
die  zu  erwartenden  Einkünfte  auszuschließen.  Auf  den  Beginn  des  Steuerjahrs  fallende
und  feststehende  Zinserhöhungen,  Gehaltsvorrückungen  u.  dgl.  sind  zu  berücksichtigen;  dagegen
bleiben  in  das  Steuerjahr  fallende  Gehaltsvorrückungen  außer  Betracht.

n  Alle  übrigen,  d.  i.  die  nicht  unter  Abs.  II  fallenden  Einkünfte  —  nicht  feststehende
  Einkünfte  —,  sind  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar
vorausgegangenen  Betriebs=  oder  Kalenderjahrs,  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis
  anzusetzen.  Als  solche  gelten  neben  den  Einkünften  aus  Grundvermögen  und  aus
Gewerbebetrieb  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  1,  2)  die  unbestimmten  oder  schwankenden  Einkünfte
aus  Kapitalvermögen,  z.  B.  Dividenden  usw.  (Art.  15  Abs.  I  Ziff.  2,  §  38  Abk.  VI
Ziff.  2),  Zinsen  von  Kontokorrentguthaben,  ferner  aus  Beruf  (gewinnbringender  Beschäftigung),
  z.  B.  Akkord=  und  Stundenlöhne,  Löhne  der  auf  kurze  Kündigung  angenommenen
Arbeiter  und  Bediensteten,  nicht  feststehende  Nebenbezüge  der  Angestellten,  Kollegiengelder,
Honorare  für  schriftstellerische  und  ähnliche  Tätigkeit,  Vergütungen  für  Erfindungen  usw.,
Remunerationen,  Gratifikationen,  Tantiemen  u.  dgl.

IV  Wenn  Betriebs=  und  Kalenderjahr  nicht  zusammenfallen,  ist  das  bei  dem  Steuerpflichtigen
  übliche  Rechnungsjahr  von  zwölf  Monaten  zu  berücksichtigen.  Das  der  Veranlagung
unmittelbar  vorausgegangene  Betriebs=  oder  Kalenderjahr  ist  jenes  letzte  Jahr,  dessen  Ergebnisse
  nach  dem  regelmäßigen  Geschäftsgange  zu  dem  für  die  Veranlagung  maßgebenden
Zeitpunkt  (Art.  10  Abs.  II,  III)  oder  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt