Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  68.  883

der  Steuerausschüsse  und  der  Berufungskommissionen  übertragen.  Hinsichtlich  der  Mitglieder
der  Oberberufungskommission  ist  sie  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

II  Als  Behörden  und  Stellen,  die  nach  §  63  Abs.  1  des  Wehrbeitragsgesetzes  an  die
Stelle  der  Hauptzollämter  und  Zolldirektivbehörden  zu  treten  haben,  werden  die  Rentämter
und  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  bestimmt.

§  5.
Die  zum  Vollzuge  des  Wehrbeitragsgesetzes  weiter  erforderlichen  Vorschriften  werden
vom  Staatsministerium  der  Finanzen  erlassen.

München,  den  9.  Dezember  1913.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunyofen.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.

Nr.  7/B  n.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatoministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  15.  Dezember  1913  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Zweibrücken  —
Hornbach  der  Bahnlinie  von  Zweibrücken  zur  Landesgrenze  gegen  Wolmünster  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerus  (Bekanntmachung
  vom  13.  April  1905  —  GBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für
Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  9.  Dezember  1913.

v.  Seidlein.