Nr. 68. 883
der Steuerausschüsse und der Berufungskommissionen übertragen. Hinsichtlich der Mitglieder
der Oberberufungskommission ist sie dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten.
II Als Behörden und Stellen, die nach § 63 Abs. 1 des Wehrbeitragsgesetzes an die
Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden zu treten haben, werden die Rentämter
und Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt.
§ 5.
Die zum Vollzuge des Wehrbeitragsgesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden
vom Staatsministerium der Finanzen erlassen.
München, den 9. Dezember 1913.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunyofen. v. Thelemann. v. Greunig.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat v. Moser.
Nr. 7/B n.
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen
Bayerns betreffend.
fl. Staatoministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf die am 15. Dezember 1913 zur Eröffnung kommende Teilstrecke Zweibrücken —
Hornbach der Bahnlinie von Zweibrücken zur Landesgrenze gegen Wolmünster finden die in der
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerus (Bekanntmachung
vom 13. April 1905 — GBl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für
Nebenbahnen Anwendung.
München, den 9. Dezember 1913.
v. Seidlein.