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il Die Wehrbeitragsliste ist nach den dem § 4 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
beigegebenen Mustern 1 und 2 für natürliche Personen (Wehrbeitragsliste A) und für
juristische Personen, d. h. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, (Wehr-
beitragsl B) je gesondert anzulegen.
l Fidie Eintragung in die Wehrbeitragslisten gelten die Vorschriften in den §§ 5
mit 9 dr Ausführungsbestimmungen.
IV In die Wehrbeitragsliste sind natürliche Personen, deren Vermögen 10 000 K nicht
übersteigt oder die ein Einkommen von nicht mehr als 4000 M haben, nicht einzutragen.
V Die im § 11 des Gesetzes genannten juristischen Personen sind, soferne sie nicht in
einem anderen Bundesstaate zu veranlagen sind, sämtlich in die Wehrbeitragsliste B auf-
zunehmen, da die im Abs. 2 Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Befreiungen in allen Fällen von
der im 852 der Ausführungsbestimmungen erwähnten besonderen Genehmigung, sei es des
Bundesrats oder des Staatsministeriums der Finanzen, sei es des Steuerausschusses ab-
hängig sind.
VI Die Benachrichtigungen nach § 7 der Ausf.Best. haben, wenn sie an eine nichtbaye-
rische Veraulagungsbehörde zu richten sind, alle aus den rentamtlichen Steuerakten usw.
ersichtlichen Besteuerungsmerkmale zu enthalten (Höhe des Einkommens und der Erträge,
der Betriebskapitalien, Flächenumfang, Bonitäten, Verhältniszahlen usw.). Besondere Be-
nachrichtigungen nach § 7 der Ausf. Best. können, wenn sie an eine bayerische Veranlagungs-
behörde zu richten wären, unter der Voraussetzung unterbleiben, daß durch den Mitteilungs-
verkehr nach § 43 der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. der Veranlagungsbehörde bereits alles
für die Veranlagung des Wehrbeitrags Sachdienliche bekannt geworden ist. Die Benach-
richtigungen sind unverzüglich vorzunehmen und, wenn sich nach der Einkommensteuerveran-
lagung für 1914 wesentliche Anderungen gegenüber den Benachrichtigungen ergeben, entsprechend
zu berichtigen.
VII Die Ergänzung und Berichtigung der Wehrbeitragslisten, sowie die Führung der
Zugangslisten bemißt sich nach den Vorschriften der §§ 11, 12 der Ausführungsbestimmungen.
2. Vermögenserklärungen.
§ 5.
I Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) wird
mit Rücksicht auf die im § 13 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen erteilte Er-
mächtigung die Zeit vom 5 Januar bis 31. Januar 1914 bestimmt.
II Diese Vorschrift gilt im allgemeinen auch für Beitragspflichtige, die Inhaber eines
unter § 15 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind und ihrer Vermögenserklärung den
Abschluß für den 31. Dezember 1913 zugrunde legen. Erweist sich jedoch die Abgabe der
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