Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 70. 915 
seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den entstandenen unmittelbaren 
Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet. 
6. Im § 18 a „Postprotest“ ist unter v im dritten Abs. hinter „erhoben," 
einzuschalten: 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, 
7. In demselben § (18 a) erhält der erste Abs. unter iK folgende 
Fassung: 
Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von 
der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (h, oder mehrere Anlagen an beigefügt, 
so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
c) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter 
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu prrotestierende Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest- 
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, 
die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem 
Bezogenen vorgezeigt. 
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im letzten 
Satze des Abs. #½statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer 
eingehen.“ zu setzen: 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene 
Nummer tragen. 
9. Im §50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im letzten 
Satze des Abs. v hinter „um“" einzuschalten: 
Postkarten und 
10. Im § 62 „Verhalten der Reisenden auf den Posten“ erhält Abs. ufol- 
gende Fassung: 
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden gestattet.
	        
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