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Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Post-
ausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten.
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur Empfang-
nahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse eingehen und die Bezeichnung
„Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen.
11. Im 8§ 39 „Zustellung der Postsendungen“ sind die Ziff. XXXVII mit
XXXIX zu streichen; die Ziff. XI erhält die Bezeichnung XXXVII.
12. Im § 40 „Zustellung der Schreiben mit Postzustellungsurkunde“ ist in Ziff. II
der Hinweis „(§8 27 III)“ zu streichen.
13. Im § 41 „Einziehung von Geldbeträgen usw.“ ist in Ziff. VIII der Hin-
weis „(8 27 III)“ zu streichen.
14. Im § 50 „Gewährleistung für Briefpostsendungen“ erhält die Ziff. III
folgende Fassung:
Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen
Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Be-
träge. Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag
ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung
seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den entstandenen unmittelbaren
Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet. Eine weitergehende Gewähr,
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des
Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung
zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
15. Im § 61 „Zeitungsbeilagen“ ist in Ziff. III als letzter Absatz auf-
zunehmen:
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
16. In demselben § (§ 61) ist in Ziff. IV der Schlußsatz zu streichen.
Die Bestimmungen unter 1, 3 und 10 treten am 1. Januar 1914, die anderen
Bestimmungen sofort in Kraft.
München, den 15. Dezember 1913.
v. Sridlein.