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III Bei außerordentlichen Umständen kann die Entlassung aus der Volksfortbildungsschule
auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorbehaltlich des erfolgreichen Bestehens einer besonderen
Entlassungsprüfung vor dem aus Abs. 1 sich ergebenden Zeitpunkte durch die Distriktsschul-
behörden, in unmittelbaren Städten die Stadtschulkommission, ausnahmsweise bewilligt werden.
15.
Die Schulpflicht endigt vorbehaltlich des § 19 mit der Aushändigung des Entlassungs-
zeugnisses an die Schulpflichtigen oder die Erziehungsberechtigten.
8 16.
1 Wenn in einer Gemeinde mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, ein
Wanderlehrkurs für Fortbildungsschulpflichtige veranstaltet wird, so können die Fortbildungs-
schulpflichtigen, für die der Wanderlehrkurs bestimmt ist, ohne Unterschied des Bekenntnisses
und ohne Rücksicht auf Gemeinde-, Schulsprengel= oder Schulbezirksgrenzen zum Besuche dieses
Wanderlehrkurses durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, verpflichtet werden.
II Die Verpflichtung zum Besuch eines Wanderlehrkurses soll in der Regel nicht auf länger
als sechs Wochen im Schuljahr und nicht auf länger als vier Stunden an jedem Werktag
ausgedehnt und tunlichst auf arbeitsstille Zeiten beschränkt werden. Fortbildungsschulpflichtige,
die am Orte des Wanderlehrkurses nicht schulpflichtig sind, dürfen zu seinem Besuche nur
angehalten werden, soweit sie nach den Entfernungs= und Verkehrsverhältnissen von ihrem
Wohnort aus ohne unbilligen Aufwand an Zeit und Kraft für den Hin= und Rückweg an
dem Kurse teilnehmen und jedesmal vor Eintritt der Nacht nach Hause zurückkehren können.
III Die Verfügung nach Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn für die Gemeinden
(zusammengesetzten Schulsprengel), aus denen Fortbildungsschulpflichtige zum Besuche des
Wanderlehrkurses verpflichtet werden sollen, die im § 6 Abs. II bezeichneten gemeindlichen
Vertretungskörper zugestimmt haben. "
I7 Fortbildungsschulpflichtige, die einen mit Genehmigung der Regierung, Kammer des
Innern, eingerichteten Wanderlehrkurs (Abs. 1) freiwillig oder pflichtmäßig besuchen, sind für
die Dauer des ordnungsmäßigen Besuchs von der Teilnahme am Unterrichte der Volks-
fortbildungsschule mit Ausnahme des Religionsunterrichts befreit. Die Regierung, Kammer
des Innern, kann eine weitergehende Anrechnung der Zeit des Besuchs eines Wanderlehrkurses
auf die Jahresstundenzahl der Volksfortbildungsschule zulassen.
§ 17.
Von der Verpflichtung zum Besuche der Volksschule sind befreit: