Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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III Bei außerordentlichen Umständen kann die Entlassung aus der Volksfortbildungsschule 
auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorbehaltlich des erfolgreichen Bestehens einer besonderen 
Entlassungsprüfung vor dem aus Abs. 1 sich ergebenden Zeitpunkte durch die Distriktsschul- 
behörden, in unmittelbaren Städten die Stadtschulkommission, ausnahmsweise bewilligt werden. 
15. 
Die Schulpflicht endigt vorbehaltlich des § 19 mit der Aushändigung des Entlassungs- 
zeugnisses an die Schulpflichtigen oder die Erziehungsberechtigten. 
8 16. 
1 Wenn in einer Gemeinde mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, ein 
Wanderlehrkurs für Fortbildungsschulpflichtige veranstaltet wird, so können die Fortbildungs- 
schulpflichtigen, für die der Wanderlehrkurs bestimmt ist, ohne Unterschied des Bekenntnisses 
und ohne Rücksicht auf Gemeinde-, Schulsprengel= oder Schulbezirksgrenzen zum Besuche dieses 
Wanderlehrkurses durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, verpflichtet werden. 
II Die Verpflichtung zum Besuch eines Wanderlehrkurses soll in der Regel nicht auf länger 
als sechs Wochen im Schuljahr und nicht auf länger als vier Stunden an jedem Werktag 
ausgedehnt und tunlichst auf arbeitsstille Zeiten beschränkt werden. Fortbildungsschulpflichtige, 
die am Orte des Wanderlehrkurses nicht schulpflichtig sind, dürfen zu seinem Besuche nur 
angehalten werden, soweit sie nach den Entfernungs= und Verkehrsverhältnissen von ihrem 
Wohnort aus ohne unbilligen Aufwand an Zeit und Kraft für den Hin= und Rückweg an 
dem Kurse teilnehmen und jedesmal vor Eintritt der Nacht nach Hause zurückkehren können. 
III Die Verfügung nach Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn für die Gemeinden 
(zusammengesetzten Schulsprengel), aus denen Fortbildungsschulpflichtige zum Besuche des 
Wanderlehrkurses verpflichtet werden sollen, die im § 6 Abs. II bezeichneten gemeindlichen 
Vertretungskörper zugestimmt haben. " 
I7 Fortbildungsschulpflichtige, die einen mit Genehmigung der Regierung, Kammer des 
Innern, eingerichteten Wanderlehrkurs (Abs. 1) freiwillig oder pflichtmäßig besuchen, sind für 
die Dauer des ordnungsmäßigen Besuchs von der Teilnahme am Unterrichte der Volks- 
fortbildungsschule mit Ausnahme des Religionsunterrichts befreit. Die Regierung, Kammer 
des Innern, kann eine weitergehende Anrechnung der Zeit des Besuchs eines Wanderlehrkurses 
auf die Jahresstundenzahl der Volksfortbildungsschule zulassen. 
§ 17. 
Von der Verpflichtung zum Besuche der Volksschule sind befreit:
	        
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