Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

964

mit  demjenigen  Tage,  an  dem  am  Wohnorte  der  Schulpflichtigen  die  ordnungsmäßige  Entlassung
  der  übrigen  Fortbildungsschulpflichtigen  (8  15)  stattfindet.

II  Für  Schüler  und  Schülerinnen  einer  Berufsfortbildungsschule  bemißt  sich  die  Entlassung
  aus  der  Schulpflicht  nach  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  über  die  Berufsfortbildungsschulen.


8  20.

Wenn  Schulpflichtige  vor  Beendigung  ihrer  Schulpflicht  aus  einer  Berufsfortbildungsschule
  oder  aus  einer  sonstigen  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt  (§  17  Ziff.  1,  3)  ausscheiden,
  so  hat  der  Leiter  der  bisher  besuchten  Berufsfortbildungsschule  oder  sonstigen  Unterrichts=
  oder  Erziehungsanstalt  die  Ortsschulbehörde  des  Wohnorts  der  Schulpflichtigen  alsbald
  zu  benachrichtigen.

8  21.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  2.  September  1886,  die  Behandlung  der  Ver—
säumnisse  des  Besuchs  der  Schule  und  des  öffentlichen  Religionsunterrichts  betreffend,  finden
auch  in  den  Fällen  der  §§  5  Abs.  II,  6,  12,  13,  16,  18  Abs.  III  sowie  in  Bezug  auf  die
Volksfortbildungsschule  entsprechende  Anwendung.  Das  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  ist  ermächtigt,  in  diesen  Fällen  Abweichungen  in  Bezug
auf  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  zu  genehmigen  oder  vorzuschreiben.

8  22.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  alle  Einwohner  des  Königreichs  ohne
Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  Anwendung,  soweit  nicht  völkerrechtlich  oder  nach  Staatsverträgen
  ein  anderes  gilt.

8  23.

1  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Schulbehörden  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung
werden  regelmäßig  im  letzten  Rechtszuge  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  entschieden.

II  In  Fällen,  in  denen  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  an  erster  Stelle  zu  verfügen
  hat,  steht  die  Beschwerde  zum  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  offen.

8  24.

Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  ist  er—
mächtigt,  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  weitere  Vorschriften  zu  erlassen  und  in  einzelnen
Fällen  aus  besonders  wichtigen  Gründen  Ausnahmen  zu  gestatten.