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mit demjenigen Tage, an dem am Wohnorte der Schulpflichtigen die ordnungsmäßige Entlassung
der übrigen Fortbildungsschulpflichtigen (8 15) stattfindet.
II Für Schüler und Schülerinnen einer Berufsfortbildungsschule bemißt sich die Entlassung
aus der Schulpflicht nach den Bestimmungen Unserer Verordnung über die Berufsfortbildungsschulen.
8 20.
Wenn Schulpflichtige vor Beendigung ihrer Schulpflicht aus einer Berufsfortbildungsschule
oder aus einer sonstigen Unterrichts= oder Erziehungsanstalt (§ 17 Ziff. 1, 3) ausscheiden,
so hat der Leiter der bisher besuchten Berufsfortbildungsschule oder sonstigen Unterrichts=
oder Erziehungsanstalt die Ortsschulbehörde des Wohnorts der Schulpflichtigen alsbald
zu benachrichtigen.
8 21.
Die Vorschriften der Verordnung vom 2. September 1886, die Behandlung der Ver—
säumnisse des Besuchs der Schule und des öffentlichen Religionsunterrichts betreffend, finden
auch in den Fällen der §§ 5 Abs. II, 6, 12, 13, 16, 18 Abs. III sowie in Bezug auf die
Volksfortbildungsschule entsprechende Anwendung. Das Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten ist ermächtigt, in diesen Fällen Abweichungen in Bezug
auf das Verfahren und die Zuständigkeit zu genehmigen oder vorzuschreiben.
8 22.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf alle Einwohner des Königreichs ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung, soweit nicht völkerrechtlich oder nach Staatsverträgen
ein anderes gilt.
8 23.
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Schulbehörden zum Vollzuge dieser Verordnung
werden regelmäßig im letzten Rechtszuge von der Regierung, Kammer des Innern, entschieden.
II In Fällen, in denen die Regierung, Kammer des Innern, an erster Stelle zu verfügen
hat, steht die Beschwerde zum Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
offen.
8 24.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten ist er—
mächtigt, zum Vollzuge dieser Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen und in einzelnen
Fällen aus besonders wichtigen Gründen Ausnahmen zu gestatten.