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im Einverständnisse mit der zuständigen kirchlichen Behörde in der Regel ein besonderer
Religionsunterricht und zwar von der Dauer bis zu einer Stunde, aber nicht unter einer
halben Stunde in der Woche eingerichtet werden.
II Soweit ein besonderer Religionsunterricht nicht eingerichtet ist, sind die Schüler einer
Berufsfortbildungsschule durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, zum Besuche
des Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses an die Volksfortbildungsschule oder zum Besuche
des allgemeinen, von den Kirchengesellschaften eingerichteten Religionsunterrichts ihres Be-
kenntnisses zu verweisen. Schüler einer nicht öffentlichen Berufsfortbildungsschule können
zum Besuche des Religionsunterrichts auch an eine öffentliche Berufsfortbildungsschule ver-
wiesen werden.
§ 6.
1 Für die Gliederung der Berufsfortbildungsschulen, den Unterricht, die Lehrfächer, die
Lehrpläne und die Verteilung der Stunden werden vom Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten allgemeine Grundsätze aufgestellt, die unter Berücksichtigung
der örtlichen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit der Schulunternehmer für die Errichtung
und Ausgestaltung von Berufsfortbildungsschulen als maßgebende Richtpunkte dienen sollen.
Dabei können Mindestanforderungen festgestellt werden, die von jeder Berufsfortbildungsschule
erfüllt werden müssen.
II! Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten kann auch
Vorschriften darüber erlassen, welchen Mindestanforderungen in Bezug auf besondere Vor-
bildung und Lehrbefähigung Personen genügen müssen, die zum Unterricht an Berufsfort-
bildungsschulen hauptamtlich oder nebenamtlich verwendet werden sollen.
§ 7.
Für Schulabteilungen einer Berufsfortbildungsschule, deren Schüler der allgemeinen
Schulpflicht nicht mehr unterliegen, können Abweichungen von den in §§ 3, 4, 6 enthaltenen
Mindestanforderungen zugelassen werden.
§ 8.
1 Für jede Berufsfortbildungsschule ist eine Schulordnung aufzustellen, die der Genehmigung
der Regierung, Kammer des Innern, bedarf.
I1 Die Schulordnung muß die wesentlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den
Unterrichtsbetrieb der Berufsfortbildungsschule und zwar insbesondere über die Gliederung,
den Unterricht, die Lehrfächer, die Lehrpläne, die Verteilung der Stunden, das Schuljahr,
die Ferien, den Eintritt und Austritt der Schüler, die Schulzucht, die Behandlung der
Schulversäumnisse, die Organe und den Namen der Berufsfortbildungsschule enthalten.