Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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im Einverständnisse mit der zuständigen kirchlichen Behörde in der Regel ein besonderer 
Religionsunterricht und zwar von der Dauer bis zu einer Stunde, aber nicht unter einer 
halben Stunde in der Woche eingerichtet werden. 
II Soweit ein besonderer Religionsunterricht nicht eingerichtet ist, sind die Schüler einer 
Berufsfortbildungsschule durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, zum Besuche 
des Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses an die Volksfortbildungsschule oder zum Besuche 
des allgemeinen, von den Kirchengesellschaften eingerichteten Religionsunterrichts ihres Be- 
kenntnisses zu verweisen. Schüler einer nicht öffentlichen Berufsfortbildungsschule können 
zum Besuche des Religionsunterrichts auch an eine öffentliche Berufsfortbildungsschule ver- 
wiesen werden. 
§ 6. 
1 Für die Gliederung der Berufsfortbildungsschulen, den Unterricht, die Lehrfächer, die 
Lehrpläne und die Verteilung der Stunden werden vom Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten allgemeine Grundsätze aufgestellt, die unter Berücksichtigung 
der örtlichen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit der Schulunternehmer für die Errichtung 
und Ausgestaltung von Berufsfortbildungsschulen als maßgebende Richtpunkte dienen sollen. 
Dabei können Mindestanforderungen festgestellt werden, die von jeder Berufsfortbildungsschule 
erfüllt werden müssen. 
II! Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten kann auch 
Vorschriften darüber erlassen, welchen Mindestanforderungen in Bezug auf besondere Vor- 
bildung und Lehrbefähigung Personen genügen müssen, die zum Unterricht an Berufsfort- 
bildungsschulen hauptamtlich oder nebenamtlich verwendet werden sollen. 
§ 7. 
Für Schulabteilungen einer Berufsfortbildungsschule, deren Schüler der allgemeinen 
Schulpflicht nicht mehr unterliegen, können Abweichungen von den in §§ 3, 4, 6 enthaltenen 
Mindestanforderungen zugelassen werden. 
§ 8. 
1 Für jede Berufsfortbildungsschule ist eine Schulordnung aufzustellen, die der Genehmigung 
der Regierung, Kammer des Innern, bedarf. 
I1 Die Schulordnung muß die wesentlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den 
Unterrichtsbetrieb der Berufsfortbildungsschule und zwar insbesondere über die Gliederung, 
den Unterricht, die Lehrfächer, die Lehrpläne, die Verteilung der Stunden, das Schuljahr, 
die Ferien, den Eintritt und Austritt der Schüler, die Schulzucht, die Behandlung der 
Schulversäumnisse, die Organe und den Namen der Berufsfortbildungsschule enthalten.
	        
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