Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

966

Königliche  Verordnung  über  die  Berufsfortbildungsschulen.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

1  Berufsfortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Unterrichtsanstalten,  in
denen  die  Schüler,  ohne  daß  der  Unterricht  sie  voll  in  Anspruch  nimmt,  unter  besonderer
Berücksichtigung  ihrer  beruflichen  Ausbildung  nach  Einzelberufen  oder  Berufsgruppen  getrennt
unterrichtet  werden.  Sie  haben  die  Aufgabe,  mit  den  Mitteln  der  Schule  dazu  beizutragen,
  daß  ihre  Schüler  religiös  und  vaterländisch  gesinnte,  körperlich,  sittlich  und  beruflich
tüchtige  Menschen  werden.

II  Offentliche  Berufsfortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Berufsfortbildungsschulen,
  die  von  einer  Gemeinde  errichtet  sind.

Unter  Schülern  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  auch  Schülerinnen  zu  verstehen.

8  2.

1  Die  Errichtung  einer  Berufsfortbildungsschule  bedarf  der  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern.

II  Mit  dem  Gesuch  um  Genehmigung  sind  die  erforderlichen  Nachweise,  Belege  und  Erläuterungen
  vorzulegen,  sowie  alle  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  sonst  noch
gewünschten  Aufschlüsse  zu  erteilen.

II!  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule  darf  in
der  Regel  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Berufsfortbildungsschule  den  Mindestanforderungen
nach  §§  3,  4,  6,  8  genügt  und  entsprechende  Räume  zur  Verfügung  stehen.

IV  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  nicht  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule  kann
auch  bei  Erfüllung  der  Mindestanforderungen  (Abs.  III)  und  der  sonstigen,  insbesondere  in
Bezug  auf  die  Person  des  Unternehmers  und  die  Unterrichtsräume  zu  stellenden  Bedingungen
versagt  werden,  wenn  dem  Bedürfnis  innerhalb  eines  hierbei  in  Betracht  kommenden  Umkreises
  durch  eine  öffentliche  Berufsfortbildungsschule  für  die  betreffenden  Berufsarten  bereits
genügt  ist  und  die  Errichtung  der  nicht  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule  mit  Rücksicht
auf  die  öffentliche  Berufsfortbildungsschule  nicht  wünschenswert  wäre.