Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 11. 
1 Zu jeder Anderung in der inneren und äußeren Organisation einer Berufsfortbildungs- 
schule, insbesondere zu Anderungen der Schulordnung, dann zur Aufstellung und zu jedem 
Wechsel der Leiter, Lehrkräfte und Aufsichtspersonen ist die Genehmigung der Regierung, 
Kammer des Innern, erforderlich. 
lI Leiter, Lehrkräfte, Aufsichtspersonen und Bedienstete, die die für ihre Verwendung an 
einer Berufsfortbildungsschule erforderlichen Eigenschaften nicht mehr besitzen, dürfen nicht im 
Verbande der Berufsfortbildungsschule belassen werden. 
III Den Weisungen der Regierung, Kammer des Innern, oder der von ihr beauftragten 
Aufsichtsorgane, die in Ausübung des ihnen zustehenden Aufsichtsrechts ergehen, ist Folge zu 
leisten. Bleiben sie trotz Mahnung unbeachtet oder erleiden sonst die Voraussetzungen, unter 
denen die Errichtung einer Berufsfortbildungsschuke genehmigt wurde, eine den Unterricht 
oder die Erziehung gefährdende, auf anderem Wege in angemessener Frist nicht zu behebende 
Anderung, so kann die Regierung, Kammer des Innern, die Zurücknahme der Genehmigung 
zum Betriebe der Berufsfortbildungsschule aussprechen und erforderlichen Falles die sofortige 
Schließung anordnen. 
IV Werden für eine Berufsfortbildungsschule Beiträge aus Staats= oder Kreismitteln 
bewilligt oder besondere Berechtigungen verliehen, so können hierfür besondere Verpflichtungen 
auferlegt werden. 
12. 
1 Der Eintritt in eine Berufsfortbildungsschule ist vorbehaltlich der §§ 13, 14 freiwillig. 
II Durch den Eintritt in eine öffentliche Berufsfortbildungsschule wird die Verpflichtung 
begründet den Unterricht mit Einschluß des Religionsunterrichts (§ 5) bis zum ordnungs- 
mäßigen Austritte regelmäßig zu besuchen. 
III Der Austritt aus einer öffentlichen Berufsfortbildungsschule ist im allgemeinen nur 
am Schlusse eines Schuljahres dieser Schule gestattet. Der Austritt während eines Schul- 
jahrs kann von der Schulvorstandschaft genehmigt werden, wenn er durch wichtige Gründe 
gerechtfertigt ist. Gegen die Verfügung der Schulvorstandschaft steht die Beschwerde zur 
Regierung, Kammer des Innern, offen. Für die Austrittserklärung können durch die 
Schulordnung oder allgemein Formvorschriften erlassen werden. 
I7 Schüler, die eine öffentliche Berufsfortbildungsschule freiwillig besuchen, können, wenn 
sie dem Unterrichte nicht mit Nutzen zu folgen vermögen, durch Verfügung der Schul- 
vorstandschaft vom weiteren Besuche der Berufsfortbildungsschule ausgeschlossen werden. 
Gegen die Verfügung der Schulvorstandschaft steht die Beschwerde zur Regierung, Kammer 
des Innern, offen.
	        
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