Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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im  Einverständnisse  mit  der  zuständigen  kirchlichen  Behörde  in  der  Regel  ein  besonderer
Religionsunterricht  und  zwar  von  der  Dauer  bis  zu  einer  Stunde,  aber  nicht  unter  einer
halben  Stunde  in  der  Woche  eingerichtet  werden.

II  Soweit  ein  besonderer  Religionsunterricht  nicht  eingerichtet  ist,  sind  die  Schüler  einer
Berufsfortbildungsschule  durch  Verfügung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zum  Besuche
des  Religionsunterrichts  ihres  Bekenntnisses  an  die  Volksfortbildungsschule  oder  zum  Besuche
des  allgemeinen,  von  den  Kirchengesellschaften  eingerichteten  Religionsunterrichts  ihres  Bekenntnisses
  zu  verweisen.  Schüler  einer  nicht  öffentlichen  Berufsfortbildungsschule  können
zum  Besuche  des  Religionsunterrichts  auch  an  eine  öffentliche  Berufsfortbildungsschule  verwiesen
  werden.

§  6.

1  Für  die  Gliederung  der  Berufsfortbildungsschulen,  den  Unterricht,  die  Lehrfächer,  die
Lehrpläne  und  die  Verteilung  der  Stunden  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  allgemeine  Grundsätze  aufgestellt,  die  unter  Berücksichtigung
der  örtlichen  Bedürfnisse  und  der  Leistungsfähigkeit  der  Schulunternehmer  für  die  Errichtung
und  Ausgestaltung  von  Berufsfortbildungsschulen  als  maßgebende  Richtpunkte  dienen  sollen.
Dabei  können  Mindestanforderungen  festgestellt  werden,  die  von  jeder  Berufsfortbildungsschule
erfüllt  werden  müssen.

II!  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  kann  auch
Vorschriften  darüber  erlassen,  welchen  Mindestanforderungen  in  Bezug  auf  besondere  Vorbildung
  und  Lehrbefähigung  Personen  genügen  müssen,  die  zum  Unterricht  an  Berufsfortbildungsschulen
  hauptamtlich  oder  nebenamtlich  verwendet  werden  sollen.

§  7.
Für  Schulabteilungen  einer  Berufsfortbildungsschule,  deren  Schüler  der  allgemeinen

Schulpflicht  nicht  mehr  unterliegen,  können  Abweichungen  von  den  in  §§  3,  4,  6  enthaltenen
Mindestanforderungen  zugelassen  werden.

§  8.

1  Für  jede  Berufsfortbildungsschule  ist  eine  Schulordnung  aufzustellen,  die  der  Genehmigung
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  bedarf.

I1  Die  Schulordnung  muß  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den
Unterrichtsbetrieb  der  Berufsfortbildungsschule  und  zwar  insbesondere  über  die  Gliederung,
den  Unterricht,  die  Lehrfächer,  die  Lehrpläne,  die  Verteilung  der  Stunden,  das  Schuljahr,
die  Ferien,  den  Eintritt  und  Austritt  der  Schüler,  die  Schulzucht,  die  Behandlung  der
Schulversäumnisse,  die  Organe  und  den  Namen  der  Berufsfortbildungsschule  enthalten.