Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 73. 971 
13. 
Auf Antrag der Gemeindebehörde kann der Besuch einer öffentlichen Berufsfortbildungs- 
schule an Stelle der Volksfortbildungsschule allen Schulpflichtigen, für deren Ausbildung 
die Berufsfortbildungsschule nach ihrer Schulordnung bestimmt ist, bis zur Beendigung der 
allgemeinen Schulpflicht durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, zur Pflicht 
gemacht werden. Zu dem Antrage der Gemeindebehörde ist in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich. 
AI Die Verpflichtung nach Abs. I kann auch auf diejenigen erstreckt werden, die, ohne 
am Schulsitze zu wohnen, in der Gemeinde des Schulsitzes beschäftigt sind. 
III Auf Antrag der beteiligten Gemeindebehörden und mit Zustimmung der im Absk. 1 
bezeichneten Vertretungskörper der Gemeinden kann die Verpflichtung nach Abs. I auf 
Schulpflichtige aus benachbarten Gemeinden ausgedehnt werden, soweit diese Schulpflichtigen 
nach den Entfernungs= und Verkehrsverhältnissen von ihrem Wohnort aus ohne unbilligen 
Ausfwand an Zeit und Kraft für den Hin= und Rückweg an dem Unterrichte teilnehmen 
und jedesmal vor Eintritt der Nacht nach Hause zurückkehren können. 
1V Der Besuch einer nicht öffentlichen Berufsfortbildungsschule an Stelle der Volksfort- 
bildungsschule oder einer öffentlichen Berufsfortbildungsschule kann durch Verfügung der 
Regierung, Kammer des Innern, auf Antrag des Unternehmers und mit Zustimmung der 
im Abs. I bezeichneten gemeindlichen Vertretungskörper denjenigen Schulpflichtigen, für deren 
Ausbildung die Berufsfortbildungsschule nach ihrer Schulordnung bestimmt ist, zur Pflicht 
gemacht werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß die nicht öffentliche Berufsfortbildungsschule 
den an eine öffentliche Berufsfortbildungsschule zu stellenden Anforderungen entspricht, daß 
eine nach den Einzelberufen der beteiligten Schulpflichtigen gegliederte öffentliche Berufsfort- 
bildungsschule nicht zur Verfügung steht und daß den Schulpflichtigen oder ihren Erziehungs- 
berechtigten keine höheren Kosten #als durch den Besuch der öffentlichen Fortbildungsschule 
erwachsen. 
V Für Personen unter achtzehn Jahren, die der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unter- 
liegen, kann die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsfortbildungsschule auf Grund des 
§ 120 der Gewerbeordnung eingeführt werden. 
8 14. 
1 Ist in einer Gemeinde die Zahl der von der Verpflichtung zum Besuch einer öffent- 
lichen Berufsfortbildungsschule nicht betroffenen Schulpflichtigen desselben Geschlechts ver- 
hältnismäßig so gering, daß die Fortführung der Volksfortbildungsschule unverhältnismäßig 
hohe Kosten verursachen oder aus sonstigen wichtigen Gründen unzweckmäßig sein würde, so
	        
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