Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  73.  973

u  Im  Falle  des  8  13  Absatz  V  endigt  die  allgemeine  Schulpflicht  in  dem  Kalender—
jahre,  in  dem  die  Schulpflichtigen  ihre  zehnjährige  Gesamtschulzeit  vollenden,  und  zwar  mit
demjenigen  Tage,  an  dem  am  Wohnorte  der  Schulpflichtigen  die  ordnungsmäßige  Entlassung
der  übrigen  Schulpflichtigen  stattfindet.

§  18.

1  Von  der  Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Berufsfortbildungsschule  (§§  13,  14)
sind  befreit:
1.  Schüler  und  Schülerinnen  einer  Unterrichtsanstalt  mit  einer  sie  voll  beschäftigenden

Unterrichtszeit  und  einem  Lehrziele,  das  in  den  allgemein  bildenden  Fächern  über
jenes  der  Berufsfortbildungsschule  wesentlich  hinausgeht,

2.  Schüler  und  Schülerinnen  einer  sonstigen  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt,
bezüglich  deren  von  der  Aussichtsbehörde  anerkannt  ist,  daß  ihr  Unterricht  ausreichenden
  Ersatz  für  den  Besuch  der  Berufsfortbildungsschule  bietet,

3.  Schulpflichtige,  die  mit  Genehmigung  der  Distriktsschulbehörden,  in  unmittelbaren
Städten  der  Stadtschulkommission,  anderweitig  einen  vollständigen,  den  Besuch
der  Berufsfortbildungsschule  ausreichend  ersetzenden  Privatunterricht  erhalten.

II  Die  Bestimmungen  der  §§  16  Abs.  IV,  18  der  Schulpflichtverordnung  finden  entsprechend
  Anwendung.

§  19.

1  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  2.  September  1886,  die  Behandlung  der  Versäumnisse
  des  Besuchs  der  Schule  und  des  öffentlichen  Religionsunterrichts  betreffend,  finden
in  den  Fällen  der  §8  12  Abs.  II,  13  Abs.  I  bis  IV,  14,  16  Abs.  II  entsprechende  Anwendung.
  An  die  Stelle  der  Ortsschulbehörden  treten  bei  öffentlichen  Berufsfortbildungsschulen
  die  im  §  9  Abs.  II  bis  IV  bezeichneten  Schulverwaltungsorgane  und  Leiter  nach
näherer  Bestimmung  der  Schulordnungen.

11  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  ist  ermächtigt
  in  Bezug  auf  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  Abweichungen  zuzulassen  oder
anzuordnen.

8  20.

Die  näheren  Vorschriften  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung  werden  vom  Staatsmini—
sterium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  erlassen.

8  21.

1  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1914  in  Kraft.
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