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u Im Falle des 8 13 Absatz V endigt die allgemeine Schulpflicht in dem Kalender—
jahre, in dem die Schulpflichtigen ihre zehnjährige Gesamtschulzeit vollenden, und zwar mit
demjenigen Tage, an dem am Wohnorte der Schulpflichtigen die ordnungsmäßige Entlassung
der übrigen Schulpflichtigen stattfindet.
§ 18.
1 Von der Verpflichtung zum Besuche einer Berufsfortbildungsschule (§§ 13, 14)
sind befreit:
1. Schüler und Schülerinnen einer Unterrichtsanstalt mit einer sie voll beschäftigenden
Unterrichtszeit und einem Lehrziele, das in den allgemein bildenden Fächern über
jenes der Berufsfortbildungsschule wesentlich hinausgeht,
2. Schüler und Schülerinnen einer sonstigen Unterrichts= oder Erziehungsanstalt,
bezüglich deren von der Aussichtsbehörde anerkannt ist, daß ihr Unterricht aus-
reichenden Ersatz für den Besuch der Berufsfortbildungsschule bietet,
3. Schulpflichtige, die mit Genehmigung der Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren
Städten der Stadtschulkommission, anderweitig einen vollständigen, den Besuch
der Berufsfortbildungsschule ausreichend ersetzenden Privatunterricht erhalten.
II Die Bestimmungen der §§ 16 Abs. IV, 18 der Schulpflichtverordnung finden ent-
sprechend Anwendung.
§ 19.
1 Die Vorschriften der Verordnung vom 2. September 1886, die Behandlung der Ver-
säumnisse des Besuchs der Schule und des öffentlichen Religionsunterrichts betreffend, finden
in den Fällen der §8 12 Abs. II, 13 Abs. I bis IV, 14, 16 Abs. II entsprechende An-
wendung. An die Stelle der Ortsschulbehörden treten bei öffentlichen Berufsfortbildungs-
schulen die im § 9 Abs. II bis IV bezeichneten Schulverwaltungsorgane und Leiter nach
näherer Bestimmung der Schulordnungen.
11 Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist er-
mächtigt in Bezug auf das Verfahren und die Zuständigkeit Abweichungen zuzulassen oder
anzuordnen.
8 20.
Die näheren Vorschriften zum Vollzuge dieser Verordnung werden vom Staatsmini—
sterium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten erlassen.
8 21.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
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