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Abs. 4 und 5 der Ziffer 4 lauten:
„Derartige Anträge unterliegen bei Offizieren und Beamten im Falle des ersten
Absatzes der Entscheidung des Brigadekommandeurs oder Landwehr-Inspekteurs, im
übrigen bei Mannschaften der des Bezirkskommandeurs.
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes von der
Rückkehr im Mobilmachungsfalle (vgl. Anmerkung ?**“) zu § 111,3) — Abft. 2
und 4 — ist die Verabschiedung Voraussetzung.“
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls sie nicht nach-
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben —
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung erteilt werden.
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird die Ver-
abschiedung auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militär-
behörde gemachte Anzeige erteilt.
N. u. St. A.G. 8 22,5. G. v. 11. Februar 1888 Artikel II § 4,8.
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten
und werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der für
Beamte zuständigen Stelle weiterbefördert."
Ziffer 9 lautet:
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen sowie den
bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit
nicht erteilt, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben.
R. u. St. A. G. § 22,, R. M.G. 8 60)1.
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse dieser
Mannschaften in den §§ 80, 82 und 85 enthalten.“
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehörigkeit findet die
Bestimmung in Ziffer 9 Abs. 1 Anwendung.“
N. u. St. A. G. § 223.
Hinter Ziffer 16 a ist für „St. A. G. § 15,38“ zu setzen:
„R. u. St A.G. 8 22,4.“
In Ziffer 18 ist am Schlusse „(§ 21)“ zu streichen.
Als zweiter Absatz tritt hinzu:
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus der Reichs-
angehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahrs, in dem sie das 39. Lebensjahr
vollenden, wieder eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem sie
ohne die stattgehabte Entlassung angehört haben würden."
R.M.G. § 68, G. v. 11. Februar 1888 Artikel I und R. u. St. A.G. 8 16.