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Auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers werden die an ihn gerichteten
Telegramme, abgesehen von der in § 3, IX Abs. 7 der Telegraphenordnung
für das Königreich Bayern geregelten Ausnahme, ohne Erhebung besonderer
Gebühren telephonisch zugesprochen. Wird außerdem die Zustellung der Nieder-
schrift mit der Post verlangt, so wird hiefür ohne Rücksicht auf die Wortzahl
eine Gebühr von 10 Pfennig berechnet."“
817.
„Für die richtige und rechtzeitige Herstellung der Gesprächsverbindungen,
sowie für die richtige und rechtzeitige Aufnahme, Weiterbeförderung und Zustellung
von Nachrichten wird keine Gewähr geleistet.“
II. Die Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Tele—
graphen (GVBl. 1906 S. 504ff.) werden wie folgt geändert:
1. In Ziffer 3 erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„3. Die regelmäßige Benützung der Nebentelegraphen ist auf die Dienst—
stunden der Anschlußanstalt beschränkt. Den Inhabern der in Ziff. I, 3 der
„Bestimmungen über den Unfallmeldedienst“ bezeichneten Nebentelegraphen kann
auf Antrag auch die Benützung ihrer Sprechstellen zu Unfallmeldungen außerhalb
der Dienststunden der Anschlußanstalt gestattet werden."
(Diese Bestimmung ist in den seit November 1910 ausgegebenen Sonderabdrucken
bereits enthalten.)
2. Nach Ziffer 5 ist folgende neue Ziffer 6 einzuschalten:
„6. Die Telegraphenverwaltung behält sich vor, in den Orten, in denen
zwei oder mehr Nebentelegraphen für Telephonbetrieb bestehen oder in der Folge
sich noch zusammenfinden, jederzeit ein Ortstelephonnetz zu errichten und die
vorhandenen Nebentelegraphen für Telephonbetrieb gemäß Ziff. 1 Abs. 2 in
Teilnehmeranschlüsse umzuwandeln.
Mit dem Tage der Umwandlung beginnt die in § 10 der Bedingungen
für die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz festgesetzte Mindestdauer.
Im Falle der Umwandlung bemißt sich die Jahresgebühr nach dem
Telephongebührentarif.“
(Diese Bestimmung ist in den seit Mai 1909 ausgegebenen Sonderabdrucken bereits
enthalten.)
3. Die Ziffern 6, 7 und 8 sind abzuändern in 7, 8 und 9.