Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25. 147 
2. Mit dem Gesuch um Zulassung sind außer den Ausbildungsnachweisen noch das 
Geburtszeugnis, ein Leumundszeugnis, ein kurzer Lebenslauf und, wenn der Privatschüler 
früher eine höhere Lehranstalt besucht hat, die betreffenden Schulzeugnisse vorzulegen. 
3. Privatschüler, die früher eine höhere Lehranstalt besucht, sie aber wegen mangelnden 
Erfolgs verlassen haben, sind vor dem Jahre, in dem sie bei regelmäßigem Studiengange 
die IX. Klasse einer solchen Anstalt besucht haben würden, zur Reifeprüfung nicht zuzulassen. 
4. Für die Teilnahme an der Reifeprüfung haben die Privatschüler eine Gebühr zu 
entrichten, deren Höhe vom Ministerium bestimmt wird. Ein Rückersatz dieser Gebühr 
beim Rücktritte von der Prüfung oder im Falle des Nichtbestehens findet nicht statt. 
8 26. 
Wer das Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt besitzt, kann durch Ab- 
legung einer Ergänzungsprüfung noch das Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Lehr— 
anstalt anderer Gattung erlangen; die näheren Bestimmungen hierüber trifft das Ministerium. 
Schriftliche Prüfung. 
§ 26. 
1. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsgegenstände mit Ausnahme 
der Geschichte. Bei den Realgymnasien, Reformrealgymnasien und Oberrealschulen tritt 
im Zeichnen für die Schüler der Anstalten an Stelle einer Prüfungsarbeit eine nach Ostern 
bei einer Arbeitszeit von drei Stunden zu fertigende Schulaufgabe; die bei diesen Anstalten 
zur Prüfung zugelassenen Privatschüler haben eine Aufgabe aus dem Zeichnen während 
der schriftlichen Prüfung anzufertigen. 
2. Die Prüfungsaufgaben werden vom Ministerium nach Einholung von Vorschlägen 
der Anstalten gestellt. Die Aufgaben werden den Anstaltsvorständen verschlossen zugesendet. 
3. Die Bearbeitung der Aufgaben geschieht bei allen Anstalten der gleichen Gattung 
zu nämlicher Zeit und findet überall unter Aufsicht von zwei Lehrern statt. Während der 
Arbeitszeit darf das Prüfungszimmer nur nach Meldung bei einem der aufsichtführenden 
Lehrer verlassen werden. 
4. Wenn ein Prüfling zur Anfertigung einer Arbeit ein unerlaubtes Hilfsmittel bereit- 
hält oder gebraucht oder eine fremde Arbeit benützt, ist seine Leistung mit Note IV zu 
bewerten oder es ist der Prüfling, wenn die Schwere des Falls es gebietet, von der Prüfung 
ganz wegzuweisen. Gleiche Strafe kann gegen einen Prüfling ausgesprochen werden, der 
zu einer solchen Unredlichkeit Beihilfe leistet. Die Entscheidung steht der Prüfungskommission zu. 
Ergänzungs- 
prüfungen. 
Prüfungs- 
arbeiten.
	        
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