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4. Die zur Prüfung zugelassenen Privatschüler sind von der mündlichen Prüfung
weder ganz noch teilweise zu befreien.
5. Auf die mündliche Prüfung eines Schülers sind in keinem Fall über 1½ Stunden
zu verwenden.
Festsetzung des Prüfungsergebnisses.
§ 29.
1. Uber das Ergebnis der Reiseprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Zu
diesem Zwecke sind von der Kommission schon vor dem Beginne der Prüfung die Jahres-
fortgangsnoten festzustellen. Nach Beendigung der Prüfung ist zunächst für jene Gegen-
stände, in denen der Prüfling sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen hatte, aus den
Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung je eine besondere Prüfungsnote
festzustellen.
2. Sodann ist für jeden Prüfungsgegenstand aus der Prüfungsnote — soweit eine
mündliche Prüfung nicht in Betracht kommt, aus der Note der schriftlichen Arbeit — und
der Jahresfortgangsnote eine Gesamtnote festzusetzen. Ist in einem Prüfungsgegenstande
die Prüfungsnote IV erteilt worden, so darf die Gesamtnote nur dann noch auf III fest-
gesetzt werden, wenn der Jahresfortgang in diesem Gegenstande mindestens die Note II
aufweist.
3. Bei den zur Prüfung zugelassenen Privatschülern kommt für die Würdigung der
Gesamtleistungen lediglich das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Abs. 1
Satz 3) in Betracht.
4. Prüflinge, die in zwei Gegenständen nicht genügten, haben die Prüfung nicht
bestanden. Die Anerkennung der Reife kann auch solchen Prüflingen versagt werden, die
zwar nur in einem Gegenstande die Gesamtnote IV erhielten, aber in keinem anderen Gegen-
stande bessere als genügende Gesamtnoten aufzuweisen haben, ferner solchen Prüflingen, die
mit einem Vermerk in einem Prüfungsgegenstand in die IX. Klasse vorgerückt sind und
als Gesamtnote in dem betreffenden Gegenstande wieder die Note IV erhalten haben oder
die in einem Prüfungsgegenstande völlige Unwissenheit bekundet haben.
5. Den zur Prüfung zugelassenen Privatschülern ist die Anerkennung der Reife in
jedem Falle schon dann zu versagen, wenn sie in einem Prüfungsgegenstande nach dem
Ergebnisse der Prüfung nicht die Kenntnisse besitzen, die zum Eintritt in die VII. Klasse
erfordert werden.
6. Ergibt sich bei der Beschlußfassung der Prüfungskommission über Erteilung oder
Versagung des Reifezeugnisses Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommissten zusteht.
Würdigung
der
Prüfungs-
leistungen.