Klaßleiter.
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des Beamtengesetzes verpflichtet im Falle des Bedürfnisses nach Weisung des Ministeriums
ohne Anspruch auf besondere Vergütung Unterricht auch in anderen Fächern zu erteilen als
denen, für die sie eine Lehramtsprüfung abgelegt haben. In gleicher Weise sind sie ver-
pflichtet, auch an anderen am nämlichen Dienstorte befindlichen höheren Lehranstalten, für
die der persönliche Bedarf ganz oder teilweise aus Staats= oder Kreismitteln zu bestreiten
ist, nach Weisung des Ministeriums ohne Anspruch auf besondere Vergütung Unterricht
zu erteilen.
2. Um eine unbillige Inanspruchnahme einzelner Lehrer zu vermeiden, hat der Anstalts-
vorstand auf eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der an der Anstalt angestellten Lehrer
Sorge zu tragen. Hiebei hat er namentlich auch das verschiedene Maß der Belastung mit
Prüfung schriftlicher Arbeiten und mit Vorbereitung für den Unterricht in den einzelnen
Klassen und Unterrichtsfächern, dann mit Verwaltung von Sammlungen u. dgl. im Auge
zu behalten.
3. Alle Lehrer sind verpflichtet bei Erkrankung, Dienstbefreiung oder Beurlaubung
eines Lehrers nach Weisung des Anstaltsvorstands ohne Anspruch auf besondere Vergütung
Aushilfe zu leisten, ferner nach näherer Anordnung des Anstaltsvorstands an der Ausfsicht
über die Schüler im Anstaltsbereich außerhalb der Schulstunden, dann während des Schul-
gottesdienstes oder des von den Schülern an Stelle des Schulgottesdienstes gemeinsam be-
suchten Pfarrgottesdienstes teilzunehmen. Auch an den Schulfeierlichkeiten haben sich die
Lehrer zu beteiligen.
4. ÜUber die Qualifizierung der Lehrer einschließlich der Konrektoren durch die Anstalts-
vorstände werden vom Ministerium Bestimmungen getroffen.
5. Lehrer, die an einem ordentlichen Unterrichtstage keinen Unterricht zu erteilen
haben, sind gehalten, den Anstaltsvorstand davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie einen
solchen Tag in größerer Entfernung vom Schulorte verbringen wollen. Werden vom Anstalts-
vorstande gegen die Entfernung des Lehrers vom Schulort aus dienstlichen Gründen Bedenken
erhoben, so hat sie zu unterbleiben.
35.
1. Für jede Klasse ist vom Anstaltsvorstand ein Klaßleiter aufzustellen. Als
Klaßleiter ist in der Regel jener an der Anstalt in etatsmäßiger Weise aufgestellte Lehrer
zu bestimmen, der in der Klasse die meisten Stunden Pflichtunterricht zu erteilen hat.
Die Aufstellung ist dem Ministerium anzuzeigen, das hieran Anderungen vornehmen sowie
ausnahmsweise auch die Ubertragung der Leitung einer Klasse an einen beim Unterrichte
der Klasse verwendeten ständigen Assistenten gestatten kann.
2. Der Klaßleiter hat für die Ordnung des Unterrichts und für Handhabung der
Schulzucht in der Klasse zunächst zu sorgen sowie im Benehmen mit den übrigen Lehrern