Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 155 
der Klasse die erforderlichen Aufschlüsse über die Klasse und ihre Schüler dem Anstalts- 
vorstand und bei den Beratungen des Lehrerrats zu erteilen. 
8 36. 
1. Uber die wichtigeren Angelegenheiten der Anstalten haben die Vorstände und Lehrer Lehrerrat. 
gemeinsam zu beraten (Lehrerrat). An den Beratungen des Lehrerrats haben alle Lehrer, 
die in den Pflichtfächern der Anstalt Unterricht erteilen, einschließlich der an der Anstalt 
verwendeten Assistenten teilzunehmen. Die Lehrer für Turnen, dann bei den humanistischen 
Anstalten die Lehrer für Zeichnen können vom Anstaltsvorstande von der Teilnahme befreit 
werden, soweit nicht über Angelegenheiten ihrer Unterrichtsfächer oder über allgemeine An- 
gelegenheiten der Anstalten zu beraten ist. Die Lehrer für Musik und die nebenamtlichen 
Lehrer haben teilzunehmen, wenn der Gegenstand der Beratung es erfordert. 
2. Zu den Aufgaben des Lehrerrats gehören, abgesehen von den ihm in dieser Schul- 
ordnung und in der Schülersatzung für die höheren Lehranstalten zugewiesenen Angelegenheiten, 
insbesondere auch Beratungen über den Stand der Anstalt und über allgemeine methodisch- 
didaktische und disziplinäre Fragen und Verhältnisse. 
3. Die Sitzungen des Lehrerrats finden zu Anfang des Schuljahrs, dann mindestens 
einmal während eines jeden Jahrdrittels und im übrigen nach Bedarf statt. Eine Sitzung 
ist auch dann abzuhalten, wenn wenigstens ein Drittel der etatsmäßigen Anstaltslehrer dies 
unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Trägt der Anstaltsvorstand Bedenken 
einem solchen Antrage stattzugeben, so hat er die Entscheidung des Ministeriums einzuholen. 
Bei den Abstimmungen kommt jedem an der Beratung teilnehmenden Mitgliede des Lehrerrats 
Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
4. Über die Verhandlungen des Lehrerrats ist für jede Sitzung eine Niederschrift 
anzufertigen, die den Gang der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse ersehen läßt. 
§ 37. 
1. Die Erteilung von Unterricht an Anstalten, zu deren Errichtung und Betrieb nach Nebengeschäfte 
§ 1 der K. Verordnung vom 10. Mai 1905 die Bewilligung erteilt ist, bedarf der Ge= des 
nehmigung des Ministeriums und soll das Höchstmaß von sechs Wochenstunden nicht W 
überschreiten. 
2. Zur Erteilung von Privatunterricht an Anstalts= oder Privatschüler und zur Auf- 
nahme von Schülern in Wohnung und Verpflegung ist Genehmigung erforderlich, die vom 
Anstaltsvorstande zu erteilen ist. Beides ist nur in solchem Maße zu gestatten, daß dadurch 
nicht eine Überlastung des Lehrers eintritt und das Interesse und Ansehen der Anstalt nicht
	        
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