Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 1. 3 
jeden Todesfall an übertragbarer Kinderlähmung (Poliomyelitis anterior acuta, Heine- 
Medin'scher Krankheit) sofort der Distriktspolizeibehörde des Sterbeorts auf dem vor- 
geschriebenen Formblatt anzuzeigen haben. 
München, den 5. Januar 1914. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhosen. 
Nr. 1717. 
  
  
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
#4#. Normal-Eichungskommission. 
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GBl. S. 1163) 
wird dahin abgeändert und ergänzt: 
Artikel 1. 
Eichung von Längenmaßen und Dickenmaßen. 
In den §§ 14, 17, 20 und 23 wird das Wort „Buchsbaumholz“ durch das Wort 
„Hartholz“ ersetzt. 
Artikel 2. 
Eichung von Flüssigkeitsmaßen. 
§ 34 Nr. 8 letzter Satz erhält folgende Fassung: 
Bei den Maßen mit ebener Bodenfläche bis einschließlich 5 Liter abwärts muß er 
durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege verstärkt sein. 
8 35 Nr. 2 wird ausgehoben. 
Artikel 3. 
Eichung von Rahmen= oder Aufsetzmaßen. 
8§ 62 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
Rahmen= oder Aufsetzmaße sollen rechteckig begrenzte Randflächen haben. Die Neigung 
der Seitenwände gegen die untere Randfläche soll unter 450 nicht herabgehen, auch sollen 
die gegenüberstehenden Wände dieselbe Neigung haben. 
Artikel 4. 
Es treten die folgenden Abschnitte XI und XII hinzu. 
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