Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 25 157 
hiezu erstreckt sich nicht auf die Musiklehrer und die Lehrer für die Wahlfächer sowie bei 
den humanistischen Anstalten die Zeichenlehrer. Zeit und Ort der Sprechstunden sind 
durch dauernden Anschlag im Anstaltsgebäude bekannt zu geben. 
§ 41. 
Den höheren Lehranstalten sind die erforderlichen Unterbeamten (Pedelle, Diener usw. 1 Beamte 
beigegeben. Ihre Obliegenheiten bemessen sich nach ihren Dienstvorschriften. An citen. 
7. Abschnitt. 
Aufsicht; Jahresbericht; Vollzug der Schulordnung. 
8 42. 
Die höheren Lehranstalten stehen unter der allgemeinen Aufsicht des K. Staats-- Aufficht. 
ministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. Hinsichtlich der baulichen 
und hygienischen Verhältnisse werden die aufsichtlichen Befugnisse nach den hierüber erlassenen 
Anordnungen des Ministeriums und unter seiner Oberaufsicht von den Kreisregierungen 
wahrgenommen. 
§ 43. 
1. Am Schluß eines jeden Schuljahrs ist von den häöheren Lehranstalten für die Jahres- 
Schüler und ihre Eltern ein gedruckter Jahresbericht herauszugeben, der die Lehrer und W1 
Schüler der Anstalten aufführt und die nötigen schulgeschichtlichen Angaben enthält. Auch programm. 
sonstige für die Eltern oder Schüler nützliche Mitteilungen können ausgenommen werden. 
2. Den gedruckten Jahresberichten wenigstens der neunklassigen Anstalten ist in der 
Regel eine wissenschaftliche Arbeit (Schulprogramm) eines an der Anstalt verwendeten 
Lehrers beizufügen, für die bei Abgabe an die Schüler ein nach den Kosten der Drucklegung 
bemessener Betrag erhoben werden kann. 
3. Die gedruckten Jahresberichte einschließlich der Schulprogramme jeder Anstalt sind 
sämtlichen übrigen höheren Lehranstalten in Bayern mitzuteilen. 
4. Über das gesamte Schuljahr haben die Anstaltsvorstände am Schluß einen schrift- 
lichen Jahresbericht an das Ministerium zu erstatten, der über alle einschlägigen Verhältnisse 
der Anstalten Aufschluß gibt und dem Ministerium insbesondere ausreichenden Einblick in 
den Unterrichtsbetrieb, die Tätigkeit der Lehrer, die Unterrichtserfolge und die disziplinären 
Verhältnisse gewährt 
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