Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Vollzug. 
158 
5. Die schriftlichen Jahresberichte werden, soweit erforderlich, nach Bekanntgabe im 
Obersten Schulrate, vom Ministerium verbeschieden. 
8 44. 
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erläßt 
die zum Vollzuge dieser Schulordnung noch weiter erforderlichen Anordnungen. Es hat auch 
darüber zu befinden, ob und inwieweit in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen Abweichungen 
von ihren Bestimmungen zugelassen werden können.
	        
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