Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Nr. 19551. 
Bekanntmachung, die Uniform der mit dem Titel und Rang eines Finanzrats oder eines 
Oberfinanzrats ausgestatteten Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Finanzen 
betreffend. 
4 Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu verfügen geruht, daß den mit 
dem Titel und Range eines Finanzrats oder eines Oberfinanzrats ausgezeichneten Staats- 
beamten im Geschäftsbereiche des Staatsministeriums der Finanzen die Uniform der Re- 
gierungsräte der Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, gebührt. 
München, den 8. Juni 1914. 
v. Brennig. 
  
Nr. 22/1678 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
fl. Staalsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird nachstehende Postscheckordnung für das Königreich 
Bayern unter dem Beifügen bekannt gegeben, daß sie an die Stelle der Postscheckordnung 
vom 17. November 1908 (GWVBl. S. 982 ff.) nebst Ergänzungen tritt. 
München, den 9. Juni 1914. 
v. Seidlein. 
—.. — 
Dostscheckordnung 
für das 
Königreich Bapern 
vom 7. Juni 1914. 
I. Allgemeines. 
§ 1. I. Der Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos ist an ein Postscheckamt 
oder an eine Postanstalt zu richten. 
II. Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften usw., die nicht im Register der Handelsfirmen, 
Vereine, Genossenschaften usw. eingetragen sind, haben mit dem Antrag ihre Satzung vorzulegen.
	        
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